Nach der Trennung ist den Eltern ein Festhalten an einer solchen Schenkung nicht zuzumuten. Deshalb ist der Partner des eigenen Kindes verpflichtet, den hälftigen Anteil der Schenkung an die Eltern zurückzuzahlen. Allerdings ist die Rückzahlungsverpflichtung in Relation zur erwartenden Gesamtdauer der Lebensgemeinschaft zu setzen. In einer Entscheidung vom 18.06.2019 (Az.: X ZR 107/16) hat der Bundesgerichtshof bei vierjährigem Bestand der Beziehung eine Rückzahlungspflicht in Höhe von knapp 90 % des hälftigen Anteils für angebracht gehalten.
Tipp: Zur Vermeidung einer solchen Auseinandersetzung ist den Eltern anzuraten, mit dem Schwiegerkind einen Darlehensvertrag abzuschließen, ggf. mit einer abgestuften Rückzahlungsverpflichtung.