Kosten der Kinderbetreuung bei Trennungskindern – Mehrbedarf oder nicht?

In einer aktuellen Entscheidung musste sich der Bundesgerichtshof erneut der Frage stellen, wann denn Kinderbetreuungskosten für Trennungskinder als Mehrbedarf gelten.

Hintergrund der Entscheidung war, dass zwei minderjährige Kinder, die seit der Trennung im Haushalt ihrer Mutter lebten, vom Vater die Beteiligung an den Kosten für die sie betreuende Tagesmutter begehrten. Die Kindesmutter hatte befristet Trennungs- und nachehelichen Unterhalt erhalten. Sie ging einer Beschäftigung nach, die sie aber nur absichern konnte, indem sie besagte Tagesmutter einstellte. Dabei begehrten die Kinder von ihrem Vater eine Beteiligung von monatlich 150,00 Euro. Die Vergütung, die die Tagesmutter erhielt, bestand in einer Höhe von monatlich 450,00 Euro zzgl. 128,00 Euro Abgaben an eine Minijobzentrale. Zu den Aufgaben der Tagesmutter gehörten die Abholung der Kinder aus der Schule, die Zubereitung der Speisen und die Hausaufgabenbetreuung. Gelegentlich, soweit dies zeitlich machbar war, sollte sie auch leichte Hausarbeiten ausführen.

Nachdem noch das Amtsgericht den Kindern diesen Mehrbedarf zusprach, entschied sich das Beschwerdegericht zu Gunsten des Kindesvaters. Es hat die Entscheidung aufgehoben. Die hiergegen durch die Kinder eingelegte Rechtsbeschwerde bestätigte die Entscheidung des Beschwerdegerichtes. Der Bundesgerichtshof bleibt bei seinen bereits 2007 und 2008 geäußerten Rechtsauffassungen. Er differenziert bei den Mehrbedarfskosten im Rahmen der Betreuung weiterhin danach, ob die Kosten durch eine weitere pädagogisch veranlasste Betreuung der Kinder entstehen oder dazu dienen, dass der andere Elternteil einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Nur im erstgenannten Fall handelt es sich um einen Mehrbedarf der Kinder. In anderen Fällen sind die anfallenden Investitionen als berufsbedingter Aufwand des betreuenden Elternteils anzusehen, mit der Folge, dass es keine Erstattung durch den anderen Elternteil im Rahmen des Kindesunterhaltes geben könne. Das Argument der Kinder, dass die Mutter aufgrund des Umstandes, dass sie keine Unterhaltsansprüche aus Ehegattenunterhalt gegen den Vater habe und dadurch gezwungen sei, bei Nichtanerkennung des Mehrbedarfs die Kosten allein zu tragen, bewertete der Bundesgerichtshof nicht. Vielmehr erklärte er, dass es die Aufgabe des betreuenden Elternteils sei, die Betreuung der Kinder sicherzustellen. Veranlasst er selber für die Kinder eine Fremdbetreuung, erfülle er damit regelmäßig lediglich die ihm obliegende Betreuungspflicht und deswegen habe dieser Elternteil die sich aus der Fremdbetreuung ergebenden Kosten dann auch allein zu tragen.

Mit dieser Entscheidung (Beschluss vom 04.10.2017, Az.: XII ZB 55/17) bleibt der Bundesgerichtshof seiner Linie treu. Lediglich die Kosten des Kindergartens, der Kindertagesstätte oder des Schulhortes lässt er als Mehrbedarf gelten. Alle anderen Betreuungskosten überbordet er dem betreuenden Elternteil. Schade ist, dass der Bundesgerichtshof an dieser Stelle komplett übersieht, dass seine Auffassung dazu führt, den betreuenden Elternteil weiterhin wirtschaftlich in eine schwierige Lage zu bringen. Während er beim Kindesunterhalt erwartet, dass der betreuende Elternteil die Kinder persönlich betreut, zeigt er in der Rechtsprechung zum Ehegattenunterhalt wiederrum, dass er von den getrenntlebend bzw. geschiedenen Ehegatten verlangt, dass diese sich schnellstmöglich um eine Erwerbstätigkeit bemühen. Würde der betreuende Elternteil in diesen Konstellationen Unterhalt beziehen, gäbe es nämlich kein Problem, weil dann über den Ehegattenunterhalt eine Kompensation dieser Betreuungskosten erfolgen würde. Der betreuende Elternteil befindet sich daher in dem Dilemma, dass er für sich selber sorgen muss und dies oftmals nur durch eine Fremdbetreuung der Kinder erreichen kann. Regelmäßig bietet der Arbeitsmarkt auch dem betreuenden Elternteil hier nicht die Möglichkeit, seine Arbeitszeiten exakt auf die Betreuungsbedürfnisse der Kinder abzustellen. Er ist gehalten, schnellstmöglich in die Beschäftigung zurückzukehren, um dort den Anschluss nicht zu verlieren. Insoweit wäre es schön gewesen, wenn der Bundesgerichtshof diese Überlegungen einbezogen und bei der Abgrenzung diesen Aspekt gewichtet hätte. Dies wäre deutlich zeitgemäßer gewesen.

Fazit:  Allen betreuenden Eltern kann man hier eigentlich nur anraten, bei der Wahl der Betreuungseinrichtung darauf zu achten, dass möglichst der Schulhort gewählt wird, um diese Kosten dann über den Mehrbedarf des Kindes geltend machen zu können.

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