Kündigung der Ehewohnung zum Zwecke der räumlichen Trennung

Eheleute schließen in der Regel während bestehender Ehe einen Mietvertrag über die gemeinsame Wohnung ab. Kommt es dann zu Streitigkeiten zwischen den Eheleuten und will ein Ehegatte nicht mehr mit dem anderen zusammenleben, führt das stets zu der Frage, was ein Auszug aus der ehelichen Wohnung für rechtliche Folgen mit sich bringt. Dabei ist zunächst festzustellen, dass im Verhältnis zum Vermieter beide Ehegatten die vereinbarte Miete schulden. Dabei kann der Vermieter sich sowohl an den einen, als auch an den anderen Ehegatten wenden.

Im Verhältnis der Ehegatten untereinander schuldet jeder Ehegatte ab der Trennung die hälftige Miete, soweit die Ehegatten nichts anderes vereinbart haben. Der Mietanteil wird auch dann noch geschuldet, wenn ein Ehepartner die eheliche Wohnung verlässt und rein tatsächlich die Mietsache nicht mehr nutzt. Um dieser Mitverpflichtung aus dem Mietvertrag zu entgehen, bleibt die Möglichkeit der Einigung der Ehepartner über die weitere Nutzung der Wohnung und die Mietzahlungen.
Hierbei besteht die Möglichkeit, dass die Eheleute lediglich miteinander vereinbaren, dass ein Ehepartner in der Wohnung verbleiben soll und dafür auch die gesamte Miete übernimmt. Problematisch an einer solchen Regelung bleibt, dass für den Fall, in dem der Ehepartner, der in der Wohnung verblieb, nicht mehr die Miete zahlt, der ausgezogenen Ehepartner gleichwohl die offenen Mietrückstände an den Vermieter leisten muss. Eine solche Absprache gilt nur im Innenverhältnis der Ehepartner und hat zur Folge, dass der zahlende Ehepartner die Mietrückstände bei seinen Ehepartner dann einziehen muss. Kann dieser nicht mehr zahlen, bleibt der Ehepartner auf den verauslagten Mietschulden sitzen.

Um einer solchen Haftung zu entgehen, erscheint es daher sinnvoller, eine so genannte Änderungskündigung durch beide Ehepartner beim Vermieter einzureichen. Ziel der Änderungskündigung ist es, einen Ehepartner aus dem Mietvertrag zu entlassen und den anderen zum Alleinmieter der Wohnung zu machen. Ab dem Zeitpunkt, in dem der Mietvertrag geändert wurde, besteht keine Verpflichtung mehr, für die Mietschulden des anderen Ehegatten, die dieser allein verursacht, einzustehen.

Problematisch wird es für den ausziehenden Ehepartner, wenn der andere Ehepartner einer Veränderung zur Absprache der Mietzahlungen oder des Mietvertrages widerspricht. Der Ehepartner kann daher nur ohne Zustimmung des anderen ausziehen. Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei der Anmietung einer Wohnung die Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzuwenden wären, soweit sie dem familienrechtlichen Charakter des Zusammenlebens nicht widersprechen (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 2001, S. 1012). Der endgültige Auszug eines Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung muss dann als konkludente Kündigung bewertet werden. (vgl. LG Köln WuM 1993, S. 613). Das führt jedoch nicht zwangsläufig dazu, dass der Mietvertrag mit dem Ehepartner aufgelöst wird. Voraussetzung für eine Auflösung oder Veränderung des Mietverhältnisses ist, dass beider Eheleute gegenüber dem Vermieter eine entsprechende Erklärung abgeben. Folge dieses rechtlichen Grundsatzes wäre es, dass bei Uneinigkeit es ein Mieter in der Hand hält, ob der Mietvertrag bestehen bleibt oder nicht. Für Eheleute würde dies bedeuten, dass ein Ehepartner, der vielleicht mit der Trennung vom anderen Ehepartner nicht einverstanden ist, den Zeitpunkt der räumlichen Trennung bestimmen könnte oder unter Umständen sogar den anderen zwingen könnte, auf Gedeih und Verderb mit ihm ein Leben lang zusammenzuleben.

Nun zielt zwar eine Ehe darauf ab, dass die Eheleute möglichst ein Leben lang miteinander verbunden sind, was aber nicht dazu führen kann, einen Menschen zu einer Gemeinsamkeit zu zwingen, die er nicht mehr möchte. Deshalb ist der andere Ehepartner unter bestimmen Voraussetzungen nach Treu und Glauben verpflichtet, einer Kündigung zuzustimmen. Aufgrund der familienrechtlichen Bindungen besteht eine Verpflichtung zur Zustimmung noch nicht, während die Eheleute lediglich getrennt leben. Vor Rechtskraft einer Scheidung reicht allein das Begehren eines Ehegatten zum Auszug nicht aus.

Konsequenz ist, dass im Streitfalle über längere Zeit der Ehepartner der ausziehende Ehegatte mit einer doppelten Miete belastet ist oder gar bei wirtschaftlicher Schwäche in der Wohnung verbleiben muss und innerhalb der Wohnung eine räumliche Trennung schaffen muss. Grund für diese Regelung ist, dass einer möglichen Versöhnung der Eheleute nichts im Wege stehen soll. Kann jedoch der den Auszug begehrende Ehegatte nachweisen, dass eine eheliche Gemeinschaft nicht mehr wiederhergestellt werden wir, kann eine Interessenabwägung dazu führen, dass eine Verpflichtung zur Zustimmung zur Veränderung des Mietverhältnisses besteht. Dies ist jedoch immer eine Abwägung, die der Richter zu treffen hat und die für beide Eheleute nicht vorhersehbar ist. Es ist deshalb Ehepartnern dringend anzuraten, sich gütlich über die Verteilung der Wohnung zu verständigen.

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