Neue Zahlbeträge beim Kindesunterhalt 2019

Auch im Jahre 2019 wird es wieder zu einer Anpassung der Leitlinien der Oberlandesgerichte kommen. Hintergründe sind die geplante Anhebung des Kindergeldes und die Anpassung der Beträge durch die Mindestunterhaltsverordnung. Gleichzeitig wird dadurch das tatsächliche Existenzminimum im Steuerrecht angepasst. Letzteres bildet die Grundlage für die Bildung des sogenannten Mindesunterhaltes in den Unterhaltstabellen.

Voraussichtlich im Juli 2019 werden daher durch die Oberlandesgerichte neue Tabellen herausgegeben werden. Die Änderung tritt zum 01.07.2019 ein, im zweiten Halbjahr darf dann mit einer weiteren Anpassung gerechnet werden.

Es kann mit folgenden Änderungen beim Kindesunterhalt gerechnet werden:

Bezeichnung   seit 01.01.2018 ab 01.01.2019
Stufe 1 (0-5 Jahre) 348 €  354 €
Stufe 2 (6-11 Jahre)  399 €  406 €
Stufe 3 (12-17 Jahre)  467 €  476 €


Diese Beträge bilden den sogenannten Bedarf ab. Davon in Abzug zu bringen ist das hälftige Kindergeld. Dies bleibt voraussichtlich zunächst bis Sommer 2019 konstant bei 194 € für das 1. und 2. Kind, 200 € für das 3. Kind und 225 € für das 4. und weitere Kinder.

Daraus ergeben sich folgende Zahlbeträge:

Bezeichnung   Kind 1+2 Kind 3  Ab Kind 4
Stufe 1 (0-5 Jahre) 257 €254 € 241,50 €
Stufe 2 (6-11 Jahre)  309 €306 €  293,50 €
Stufe 3 (12-17 Jahre) 379 € 376 €  363,50 €


Das Kindergeld soll dann im Juli 2019 um 10 € auf 204 € für das 1. und 2. Kind, auf 210 € für das 3. Kind und ab dem 4. Kind auf 235 € monatlich steigen.

Im Sommer 2019 ist daher mit folgenden neuen Zahlbeträgen bei 100 % des Mindestunterhaltes zu rechnen:

Bezeichnung   Kind 1+2 Kind 3  Ab Kind 4
Stufe 1 (0-5 Jahre) 252 €249 € 236,50 €
Stufe 2 (6-11 Jahre)  304 €301 €  288,50 €
Stufe 3 (12-17 Jahre) 374 € 371 €  358,50 €



Fazit:  Je nach Alter und Gruppe wird es daher zu Anhebungen des Zahlbetrages kommen. Wenn Sie einen dynamischen Unterhaltstitel haben, dann machen Sie sich in jedem Fall im Dezember 2018 und Juni 2019 einen Vermerk im Kalender, dass Sie den Unterhalt anpassen müssen.

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