Unterhaltsverpflichtete sind berechtigt, berufliche Fahrtkosten gegenüber dem Unterhaltsberechtigten geltend zu machen. Hier bestehen verschiedene Möglichkeiten. So können solche Kosten pauschaliert in einer Höhe von 5 % des Nettoeinkommens beansprucht werden. Dabei ist die Höhe auf 150 EUR monatlich begrenzt. Die Höhe der tatsächlichen Kosten liegt jedoch oftmals über diesem Pauschalbetrag. Höhere Fahrtkosten können dann über eine Wegepauschale beansprucht werden. Dabei werden bis zum 30. Kilometer (einfache Strecke) pro gefahrenen Kilometer 0,27 EUR berechnet. Ab Kilometer 30 reduziert sich die Pauschale auf regelmäßig 0,18 EUR für jeden Mehrkilometer. Hierin sind alle Kosten für die Anschaffung und Unterhaltung des PKW abgegolten. Insbesondere bei Unterhaltsschuldnern mit wechselnden Einsatztätigkeiten ist der Nachweis für die Fahrten schwierig. Zeugen in Form eines Arbeitskollegen stehen eher selten zur Verfügung. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 17.12.2008 (abgedruckt FamRB, 2009, S. 104) die Anforderungen an die Darlegungen für den Unterhaltsschuldner erleichtert. Die Richter entschieden, dass es für eine Schätzung ausreicht, wenn eine detaillierte und übersichtliche Zusammenstellung in Tabellenform übergeben wird. Diese muss die Einsatzorte, Entfernungskilometer und die Erstattungsleistungen des Arbeitsgebers wiedergeben. Soweit das Gericht keine Ungereimtheiten feststellt, reicht die Aufstellung zur Ermittlung der Kosten aus.
Beispiel: Einfache Fahrtstrecke 37 km
Wegstrecke | Wegepauschale/Monat |
1 km - 30 km | 297,00 EUR |
30 km - 37 km | 46,20 EUR |
Gesamtsumme | 343,20 EUR |