Scheidung und Versorgungsausgleich

I. Voraussetzungen für eine Scheidung

Eine Ehe kann gemäß § 1565 BGB geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen. Es gilt nicht mehr das Verschuldensprinzip, sondern das Zerrüttungsprinzip. Im Regelfall müssen die Eheleute ein Jahr getrennt leben, damit der Scheidungsantrag eingereicht und die Ehe geschieden werden kann. Wollen dann beide Ehegatten geschieden werden, so gilt die Ehe als gescheitert. Will nach Ablauf des Trennungsjahres ein Ehegatte nicht geschieden werden, so muss der scheidungswillige Ehegatte darlegen, dass die Ehe gescheitert ist. Dies bereitet im Normalfall aber keine Schwierigkeiten, sodass grundsätzlich gesagt werden kann, dass nach Ablauf des Trennungsjahres ein Scheidungsantrag fast ausnahmslos zulässig ist und dieser Antrag dann auch zur Scheidung der Ehe führt, was der andere Ehegatte dann auch nicht verhindern kann. Leben die Eheleute drei Jahre getrennt, so gilt die Ehe unwiderlegbar als zerrüttet. Dies bedeutet aber nicht, dass im Falle der Weigerung eines Ehegatten drei Jahre gewartet werden muss.

Voraussetzung für den Scheidungsantrag nach Ablauf des Trennungsjahres ist ein "Getrenntleben" im rechtlichen Sinne. Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Zumindest ein Ehegatte muss dem anderen sichtbar zu erkennen geben, dass er nunmehr getrennt leben will. Dieses "Getrenntleben" muss dann auch praktiziert werden. Dies ist auch innerhalb der ehelichen Wohnung möglich. In der Regel nutzen die Eheleute dann getrennte Schlafzimmer und haushalten und wirtschaften im Wesentlichen unabhängig voneinander. Spätestens mit Auszug eines Ehegatten aus der ehelichen Wohnung bereitet der Nachweis des Getrenntlebens keine Schwierigkeiten mehr.

Lebt ein Ehepaar noch nicht ein Jahr getrennt, so ist eine Scheidung nur in besonderen Ausnahmefällen möglich (so genannte Härtescheidung). In diesen Fällen kann die Ehe bei noch nicht einjähriger Trennung nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den die Scheidung begehrenden Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Leichtere Eheverfehlungen rechtfertigen keine Härtescheidung, bei schweren Eheverfehlungen können Härtegründe vorliegen, insbesondere bei schweren körperlichen Übergriffen und ähnlichem.

Härtescheidung bedeutet allerdings nicht, dass die Ehe dann auch unverzüglich geschieden wird. Bei einer Härtescheidung muss lediglich das Trennungsjahr nicht abgewartet werden, der Scheidungsantrag kann somit eher eingereicht werden. Der zeitliche Ablauf des gerichtlichen Scheidungsverfahrens selbst wird hierdurch aber nicht beschleunigt. In der Regel erfolgt die Scheidung nach frühestens 3 und spätestens 24 Monaten nach Einreichung des Scheidungsantrages.

II. Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich ist von Amts wegen durchzuführen. Der Versorgungsausgleich bezweckt die gerechte Verteilung der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften.

Zunächst wird im Rahmen des Versorgungsausgleiches ermittelt, in welcher Höhe jeder Ehegatte in der Ehezeit Rentenanwartschaften erworben hat. Derjenige Ehegatte, der während der Ehezeiten höhere Anwartschaften erwerben konnte, ist verpflichtet an den anderen Ehegatten den hälftigen Überschuss auszugleichen. Das Verfahren findet von Amts wegen statt. Auf Durchführung des Versorgungsausgleiches kann nur in Ausnahmefällen verzichtet werden. Die Ehezeit beginnt mit dem Ersten des Monats der Eheschließung und endet mit dem Letzten des der Zustellung des Scheidungsantrages vorausgegangenen Monats. Wurde deshalb die Ehe am 10.08.2002 geschlossen und der Scheidungsantrag am 12.10.2008 zugestellt, so liegt die Ehezeit im Rahmen des Versorgungsausgleiches zwischen dem 01.08.2002 und dem 30.09.2008. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens müssen dann beide Eheleute eine Vielzahl von Vordrucken ausfüllen. Diese Vordrucke werden an die Rentenversicherungsträger bzw. an andere Rentenversorgungsträger und Versicherungen übersandt. Dort wird dann errechnet, welche Rentenanwartschaften jeder Ehegatte in der Ehezeit erworben hat. Sobald diese Berechnungen für beide Ehegatten vorliegen, wird Scheidungstermin anberaumt. Da oftmals Versicherungszeiten nicht geklärt werden können oder Ermittlungen erforderlich sind und die Rentenversicherungsträger oft noch längere Zeit benötigen, die Auskünfte zu erteilen, kommt es bisweilen zu erheblichen Verzögerungen. Im "Normalfall" liegen die Auskünfte nach etwa 6-8 Monaten vor, in Ausnahmefällen nicht einmal nach zwei Jahren. Spätestens nach zwei Jahren ab Einreichung des Scheidungsantrages kann allerdings beantragt werden, die Ehe vor Durchführung des Versorgungsausgleiches zu scheiden. Diesem Antrag wird dann in der Regel auch stattgegeben, sollten nach zwei Jahren die Auskünfte der Rentenversicherungsträger noch nicht vorliegen. Die lange Verfahrensdauer eines Scheidungsverfahrens ist deshalb in der Regel auf das Versorgungsausgleichsverfahren zurückzuführen.

Reine Kapitallebensversicherungen fallen nicht unter den Versorgungsausgleich, wohl aber reine Rentenversicherungen. Kapitallebensversicherungen sind im Rahmen des Zugewinnausgleiches zu berücksichtigen.

Zurück

Hat Ihnen der Beitrag gefallen? Dann teilen Sie ihn doch mit anderen: