Scheidungskosten bleiben vorerst außergewöhnliche Belastung

Im Jahre 2013 erfolgte eine Neuregelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG). Mit dem sogenannten Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 (vgl. § 52 Abs. 1 EStG) die Abziehbarkeit von Prozess- und Verfahrenskosten als außergewöhnliche Belastungen gesetzlich geregelt worden.

Danach werden Prozesskosten dann zum Abzug zugelassen, wenn es sich um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Im Zuge der Neuregelung meinten die Finanzämter, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2013 grundsätzlich die Kosten des Scheidungsverfahrens nicht mehr abzugsfähig seien.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 4 K 1976/14) hat nunmehr entschieden, dass Scheidungskosten auch nach der Neuregelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG weiterhin als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden können. Diese Kosten, so das Gericht, treffe die Beteiligte zwangsläufig. Anders sei dies bei Prozesskosten in Bezug auf die Scheidungsfolgesachen. Das Gericht geht davon aus, dass der Gesetzgeber den Begriff der existentiellen Bedeutung im Zusammenhang mit einem Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 1996 wählte, in welchem nach ständiger Rechtsprechung gerade die Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten bestätigt worden sei. Mit der Neuregelung habe der Gesetzgeber diese Behandlung der Scheidungskosten nicht abschaffen wollen, sondern lediglich die ausufernde Anerkennung von Prozesskosten für beliebige Prozesse berichtigen wollen. Außen vor bleiben aber die Kosten für Verfahren in Scheidungsfolgesachen wie Unterhalt, Ehewohnung und Haushalt, Güterrecht, Sorgerecht oder dem Umgangsrecht. Dies sind Verfahren, die auch außergerichtlich bereinigt werden könnten, so dass es hier keiner steuerlichen Privilegierung bedarf.

Fazit: Es ist eine der ersten Entscheidungen eines Finanzgerichtes zu dieser Frage. Es ist zu hoffen, dass sich auch die anderen Gerichte hier anschließen. Wir raten in jedem Fall, die Kosten in die Steuererklärung als außergerichtliche Belastung mit aufzunehmen.

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