Streit um den Kinderreisepass

Regelmäßig wollen Eltern mit ihren Kindern in der Urlaubs- oder Feiertagszeit eine Flugreise unternehmen. Nicht selten kommt es dann zu Streitigkeiten zwischen den nicht mehr zusammenlebenden Elternteilen darüber, ob der Ausweis oder der Kinderreisepass des Kindes an den anderen Elternteil herausgegeben werden muss. Da sich keine klare gesetzliche Regelung findet, landete ein solcher Streit vor dem Bundesgerichtshof. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
 

Die Mutter begehrte vom Kindesvater die Herausgabe des Kinderreisepasses. Die Mutter stammte aus Kamerun, hatte in Deutschland Asyl beantragt und wollte weiterhin in Deutschland bleiben. Der Vater befürchtete, dass die Mutter mit dem Kind ausreisen und nicht mehr zurückkehren würde. Nachdem das Oberlandesgericht zwar festgestellt hatte, dass vor dem Hintergrund der Verwurzelung der Kindesmutter in Deutschland eine Rückkehr der Kindesmutter mit dem Kind in ihr Heimatland nicht zu befürchten sei, lehnte es gleichwohl die Herausgabe des Reisepasses ab, weil dafür keine Rechtsgrundlagen existieren.

Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung aufgehoben und nunmehr festgelegt, dass in analoger Anwendung der Vorschriften der §§ 1632 Abs. 1, 1684 Abs. 2 BGB grundsätzlich ein Anspruch auf Herausgabe des Kinderreisepasses gilt. Diesen Anspruch kann sowohl der umgangsberechtigte als auch der personensorgeberechtigte Elternteil geltend machen.

Fazit:  Damit ist ein lange währender Streit über die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage man eine Herausgabe des Passes verlangen kann, beendet und zugleich auch klargestellt, dass jeder Elternteil für seine Reisetätigkeiten mit dem Kind grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe des Reisepasses hat.

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