Ausgangspunkt in Sachsen ist dabei die aktuell gültige Allgemeinverfügung.
Grundsätzlich ist dort nach Ziffer 11 die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechtes gestattet. Damit sind die getroffenen Absprachen zwischen den Eltern prinzipiell einzuhalten und der Umgang, wie abgestimmt, durchzuführen.
Auch während des Umganges gilt für den umgangsberechtigten Elternteil, hier die Infektionsrisiken für die Kinder niedrig zu halten und alles zu vermeiden, was das Kind in Gefahr bringen könnte. Sollte ein Elternteil daher aus einem Risikogebiet eingereist sein oder seinerseits Kontakt mit einer an COVID-19 erkrankten Person gehabt haben, ohne dass er selbst Krankheitsanzeichen zeigt, wäre es sicherlich vernünftig, das Umgangsrecht auszusetzen oder aber andere Wege, wie beispielsweise Telefon, Skype etc. anstelle eines direkten Kontaktes zu wählen. Auch die Möglichkeit der Verschiebung des Umganges sollte in Betracht gezogen werden. Hier ist es an den Eltern, gemeinsame Lösungen zu finden, denn wie auch sonst, kann einvernehmlich stets von einer getroffenen Umgangsregelung abgewichen werden. Dies gilt auch dann, wenn sich im Haushalt des umgangsberechtigten Elternteils Personen aufhalten, bei denen die Gefahr besteht, Träger des Coronavirus zu sein.
Erkrankungen im Umfeld des Kindes
Eine Aussetzung des Umganges ist jedoch dort geboten, wo ein Elternteil oder das Kind oder ein jeweiliger Haushaltsangehöriger am Coronavirus erkrankt ist. In diesen Fällen wird momentan von den Behörden eine Quarantäne angeordnet. Diese verpflichtet zur Meidung sozialer Kontakte, sodass die Durchführung des Umganges unmöglich ist. Wer sich den Anordnungen im Rahmen der Quarantäne widersetzt, kann mit Geld oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren (bei Verbreitung von Krankheitserregern 3 - 5 Jahre) bestraft werden.
Kinder aus Risikogruppen
Vor einem Umgang für Kinder, die einer besonderen Risikogruppe angehören, sollten sich die Eltern bei Bedenken mit dem behandelnden Arzt telefonisch über das Ob und Wie des Kontaktes abstimmen. Besonders bei gefährdeten Kindern müssen Eltern sehr genau abwägen. Das Wagnis, dass sich das Kind hier mit den lebensbedrohlichen Viren ansteckt, muss mit dem Interesse eines direkten Kontaktes wohl überlegt werden. Im Zweifel sollte lieber auf das Umgangsrecht verzichtet werden.
Verweigerung des Umganges
Die pauschale Verweigerung des Umganges aufgrund der Pandemie ohne zusätzliche besondere Gefährdungen ist unzulässig. Dabei darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Wechsel der Kinder zwischen den Eltern auch als Chance der Veränderung des sozialen Horizontes des Kindes und für dessen psychische Gesundheit wichtig ist. Es darf nicht vergessen werden, dass gerade durch die Schließung der Einrichtungen, wie Schule und Kindergarten, das Leben der Kinder seit 3 Wochen fast stillsteht und sehr stark reglementiert ist, weil persönliche außerhäusliche Kontakte fehlen. Daher ist der Umgang auch eine Chance für Abwechslung.
Umgang über Bundesländergrenzen hinaus und im Ausland
Beim Umgang mit Kindern, die in anderen Bundesländern leben, raten wir dringend an, sich vor Reiseantritt über die dort geltenden Bestimmungen zu informieren. Auch ein Umgang mit Kindern aus dem Ausland ist grundsätzlich gestattet. Das gilt auch für Reisen der Kinder in das Ausland zum dort lebenden Elternteil. In diesem Fall raten wir aber, sich vorab mit den jeweiligen Grenzbehörden in Verbindung zu setzen, die dann mitteilen, welche Dokumente zum Nachweis des Umgangsrechtes bereitgehalten werden müssen. Planen Sie für Ihre Kinder eine Reise zu einem Elternteil ins Ausland, besteht die Gefahr, dass die Kinder nach ihrer Rückkehr in 14-tägige Quarantäne müssen. Die Bundesregierung hat diese Empfehlung an die Länder ausgesprochen. Es ist gut möglich, dass es hier zeitnah zu Veränderungen in den Allgemeinverfügungen kommt. Bislang ist die Quarantäne eine freiwillige Maßnahme.