Unterhalt

„Unterhalt soll bekommen, wer nicht selbst dafür sorgen kann.“


Unterhalt dient dazu den Lebensbedarf eines Menschen, teils in Natur (Wohnen, Essen etc.), teils in Geld abzudecken. Einen Unterhaltsanspruch gewährt das Gesetz in verschiedenen Fällen. Im Einzelnen unterscheidet man zwischen:

  1. Familienunterhalt
  2. Ehegattenunterhalt nach der Ehescheidung
  3. Ehegattenunterhalt bei Getrenntleben
  4. Verwandtenunterhalt, insbesondere Kindesunterhalt


Alle gesetzlichen Unterhaltsansprüche setzten voraus, dass derjenige, der Unterhalt begehrt, außerstande ist, sich aus seinen Einkünften oder seinem Vermögen angemessen zu unterhalten. Derjenige, der auf Unterhalt in Anspruch genommen wird, muss wiederum in der Lage sein, den Unterhaltsberechtigten zu unterstützten, ohne selbst in einen finanzielle Notlage zu geraten.

Die Bestimmung der Höhe des Unterhaltes richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltsberechtigten und des Unterhaltsverpflichteten. Die wirtschaftlichen Verhältnisse werden geprägt durch Einkünfte und vermögenswerte Vorteile, aber auch durch Belastungen, wie beispielsweise Kredite.

Sofern Sie eine Beratung zur Höhe Ihres Unterhaltsanspruches wünschen, ist es ratsam, folgende Unterlagen zum Beratungsgespräch mitzubringen:

Einkommensunterlagen

  • Für Arbeitnehmer und Angestellte: Gehaltsbescheinigungen aus den vorangegangenen 12 Monaten oder letzte Bescheinigungen des Arbeitsamtes und den Einkommenssteuerbescheid des letzten Jahres.
  • Für Selbständige: Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Einnahme-Überschussrechnungen , Abschreibungsverzeichnisse, Steuererklärungen und Steuerbescheide der letzen 3 Jahre.
  • Die Einkommenssteuererklärung aus dem vorangegangenen Jahr.
  • Miet- und Pachtverträge, soweit sie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielen.
  • Kontoauszüge, soweit sie Einnahmen aus Kapital erhalten.
  • Grundbücher, wenn Sie Eigentümer oder Miteigentümer von Grundstücken sind.
  • Kreditverträge, insbesondere Bescheinigungen der Banken, in denen Zins- und Tilgungsleistungen getrennt aufgeführt werden.

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