Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter

Bisher galt, dass die nichteheliche Mutter gegen den Vater des Kindes einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt bis zu 3 Jahren nach der Geburt des Kindes für sich verlangen durfte. Es handelt sich dabei um einen eigenständigen Anspruch der Mutter, der losgelöst vom weiteren Anspruch des Kindes auf Unterhalt gesehen werden muss.

Hiergegen wendete sich eine nichteheliche Mutter (siehe Newsletterbeitrag in 6/07). Sie erhob Klage vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Sie beanstandete, dass die zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruches auf 3 Jahre zum Nachteil der Betreuungszeiten für das nichteheliche Kind im Vergleich mit seinen ehelichen Artgenossen gereichen würde. Für eheliche Kinder gilt bislang, dass deren Mütter nach einem sogenannten Phasenmodell Unterhalt für die Betreuung der Kinder für sich beanspruchen können. Dabei muss die eheliche Mutter erst ca. mit dem 8. Lebensjahr des Kindes eine Halbtagsbeschäftigung aufnehmen, die etwa im 15. Lebensjahr auf eine Vollzeitbeschäftigung ausgeweitet werden muss. Somit ist für eheliche Mütter eine persönliche Betreuung ihrer Kinder viel länger möglich, weil die Kindesväter auch länger für den Unterhalt der Mutter aufkommen müssen.

Das Verfassungsgericht gewährte der nichtehelichen Mutter Recht und hat dem Gesetzgeber aufgegeben, diese Ungleichbehandlung zwischen der ehelichen und der nichtehelichen Mutter bis zum 31.12.2008 zu beheben. Bis zu diesem Tag sind die Unterhaltsansprüche für eheliche und nichteheliche Mütter zu harmonisieren. Ein Grund zum Jubeln dürfte das für nichteheliche Mütter nicht unbedingt sein, weil sich höchstwahrscheinlich an der Dauer ihres Unterhaltsanspruches nichts ändern wird. Eine Harmonisierung wird mit umgekehrten Vorzeichen für eheliche Mütter eintreten. Einen entsprechenden Vorschlag enthält bereits die beabsichtigte Unterhaltsreform, die einstweilen gestoppt wurde. Danach sollen auch eheliche Mütter zukünftig eine Verpflichtung erhalten, spätestens ab dem 3. Lebensjahr des Kindes wieder einer Beschäftigung nachzugehen. Bis zur Verabschiedung der Reform ist der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter in der Schwebe.

Fazit:  Der nichtehelichen Mutter, die länger als 3 Jahre Unterhalt für sich beanspruchen möchte, kann einstweilen nur empfohlen werden, den Kindesvater darüber zu informieren, und diesen mit der Fortsetzung des Unterhaltes nach dem 3. Lebensjahr in Verzug zu setzen. Eine solche Unterhaltsgeltentmachung sichert mögliche Unterhaltsansprüche vor ihrem Verlust ab.

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