Familienrecht und Scheidung
Verfahrens-Effizienz beim Unterhalt im Wechselmodell
Ein solcher Antrag kann unmittelbar gemäß § 1629 Abs. 3 BGB gestellt werden, auch wenn die Kinder in gleichwertiger Betreuung bei beiden Elternteilen leben. Damit hat das Gericht einer Praxis widersprochen, die teilweise die vorherige Übertragung der Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB oder die Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 1809 BGB verlangte.
Das Amtsgericht Gemünden stellte fest, dass § 1629 Abs. 3 BGB nicht voraussetzt, dass sich die Kinder in „Obhut“ eines Elternteils befinden. Ein vorgeschaltetes Verfahren würde die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen nur verzögern und Kosten verursachen, ohne dass es rechtlich geboten wäre. Ob und in welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch besteht, bleibt allein eine Frage der Begründetheit im Unterhaltsverfahren. Damit folgt das Amtsgericht der Linie des Bundesgerichtshofs, wonach Eingriffe in die elterliche Sorge nur zulässig sind, wenn sie tatsächlich erforderlich sind (BGH, Beschl. v. 29.04.2020, Az.: XII ZB 112/19).
Für den Fall der nicht oder nicht mehr verheirateten Eltern hat der BGH in seiner Entscheidung v. 10.04.2024 (BGH, Az.: XII ZB 459/23 - NJW 2024, 2176 = FamRZ 2024, 1093) klargestellt, dass im Fall des Wechselmodells beide Elternteile hinsichtlich des gegen den jeweils anderen Elternteil gerichteten Unterhaltsteilanspruchs vertretungsbefugt sind und es daher weder der Bestellung eines Ergänzungspflegers noch einer Entscheidung nach § 1628 BGB bedarf.
Das wurde nun auf miteinander verheiratete Elternteile übertragen, so dass bereits die Oberlandesgerichte Karlsruhe (Beschluss v. 15.03.2024, Az.: 5UF 219/23) und Dresden (Beschluss vom 11.03.2025, Az.: 23 UF 833/24) in jüngerer Zeit vergleichbare Entscheidungen getroffen haben.
Das Oberlandesgericht Dresden hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen, so dass zu hoffen ist, dass dieser pragmatische Weg zukünftig das vorgeschaltete Sorgeverfahren entbehrlich macht.
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