Nicht ungewöhnlich ist es, wenn Ehepartner zu Beginn ihrer Ehe ein Gemeinschaftskonto führen, um insbesondere laufende Ausgaben zu bestreiten oder aber auch für das zukünftige gemeinschaftliche Haus Ansparungen vorzunehmen. Dass das nicht immer ohne Risiko ist, zeigt ein aktueller Fall des Bundesfinanzhofes (Az.: II R 33/10).
In dem vom Bundesfinanzhof zu entscheidenden Fall hatte ein Ehepaar bei seiner Bank ein Oder-Depot eröffnet. Beide Ehegatten konnten daher über dieses Konto frei verfügen. Innerhalb eines 3-Jahres-Zeitraumes zahlte der Ehemann rund 2,8 Mio. Euro auf das Konto ein. Diese Einzahlungen bewertete das Finanzamt nunmehr zur Hälfte als Schenkung an die Ehefrau und setzte eine Schenkungssteuer von über 200.000 Euro fest. Die Richter des Bundesfinanzhofes sahen in der Einzahlung in Bezug auf die Ehefrau eine unentgeltliche hälftige Zuwendung des Ehemannes.
In der Praxis bedeutet dies, dass selbstverständlich kleinere Wirtschaftskonten von solchen Konstellationen nicht betroffen sind. Grundsätzlich gibt es für Ehepartner einen Freibetrag von 500.000 Euro, den es erst einmal zu überschreiten gilt, bevor der Fiskus ins Spiel kommt. Nur das, was nach Abzug der Freibeträge vom Vermögenswert übrig bleibt, unterläge der Schenkungssteuerpflicht. In Fällen, in denen dieser Freibetrag überschritten wird, kann dem Ehepartner nur geraten werden, nicht derartig hohe Zahlungen auf ein Gemeinschaftskonto einzuzahlen, sondern es weiterhin bei getrennten Konten mit wechselseitigen Vollmachten zu belassen.
Eine weitere Alternative für Zuwendungen unter Eheleuten ist die sogenannte Güterstandschaukel. In dieser Konstellation vereinbaren die im gesetzlichen Güterstand verheirateten Eheleute dazu notariell den Güterstand der Gütertrennung. Damit endet trotz Bestehens der Ehe die Zugewinngemeinschaft und es entsteht ein Anspruch des weniger vermögenden Ehegattens auf sogenannten Zugewinnausgleich. Dieser Ausgleich unterfällt nicht der schenkungssteuerrechtlichen Regelung. Nach gewissem Zeitablauf können die Eheleute völlig legal wieder in die Zugewinngemeinschaft zurückwechseln. Dazu ist erneut eine notarielle Vereinbarung notwendig. Der im Vorfeld ausgeglichene Zugewinn ist hiervon nicht betroffen.
Fazit ist, dass Ehegatten sich sehr gut überlegen müssen, wie sie ihre vermögensrechtlichen Beziehungen zueinander gestalten.