Wenn drei sich streiten, bekommt jeder ein Drittel? – Dreiteilungsmethode verfassungswidrig

Im Unterhaltsrecht haben nicht nur Kinder, sondern auch deren Mütter, Väter oder auch die neuen Ehepartner Ansprüche auf Unterhalt. Mit der Zunahme von Zweitehen sah sich der Bundesgerichtshof verstärket mit der Frage konfrontiert, in welcher Höhe Unterhaltszahlungen an aktuelle oder frühere Partner zu zahlen sind. Der Gerichtshof ging dazu über, die Unterhaltsverpflichtung in zwei Schritten zu ermitteln.
Zunächst berechnete es den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehepartners so, als gäbe es die Zweitehe nicht. Danach zog er das bereinigte Einkommen des geschiedenen Ehegatten, des Unterhaltsverpflichteten und dessen neuen Ehepartners zusammen und teilte es durch drei (sog. Dreiteilungsmethode). Der geschiedene Ehepartner erhielt maximal den Betrag, der ohne die Wiederverheiratung entstanden wäre. Lag dieser oberhalb dessen, was durch die Dreiteilungsmethode ermittelt wurde, bekam er maximal 1/3 der zusammengerechneten Einkommen (siehe Beispiel).

Der geschiedene Ehepartner erhielt nach der Dreiteilungsmethode maximal 500 EUR statt der ihm vorher zugesprochenen 700 EUR.

Beispiel:

Person           Einkommen                                
  
Geschiedener Ehepartner (A)                      700 EUR
Neuer Ehepartner (B)         800 EUR
Unterhaltspflichtiger               2.100 EUR
  
Konstellationen     Berechnung des Unterhaltes
Unterhalt für (A) ohne
Wiederverheiratung
         700 EUR
   + 2.100 EUR
   = 2.800 EUR         davon 1/2
   = 1.400 EUR       1.400 EUR
    -    700 EUR
   =   700 EUR  
Unterhalt für (A) nach
Dreiteilungmethode
         700 EUR
   +    800 EUR
   + 2.100 EUR
   = 3.600 EUR         davon 1/3
   = 1.200 EUR       1.200 EUR
    -    700 EUR
    =  500 EUR  


Das Bundesverfassungsgericht erteilte dieser kreativen Lösung nun eine Absage und erklärte die Dreiteilungsmethode für verfassungswidrig. Die Begründung des Bundesgerichtshofes, dass die neue Berechnung auf den „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen beruht“, entspricht nicht der gesetzlichen Vorgabe.

Fazit:   Damit ist wieder offen, wie zukünftig solche Fallkonstellationen gehandhabt werden. Ein Abänderungsantrag kann derzeit nur mit offenem Ausgang gestellt werden. Wir werden Sie darüber informieren, wenn es hier Neuigkeiten gibt.

Zurück

Hat Ihnen der Beitrag gefallen? Dann teilen Sie ihn doch mit anderen: