Das Bundesverfassungsgericht gab am 5. Mai 2009 seine Entscheidung zur Frage, der Bildung von Ehedoppelnamen bekannt. Geklagt hatte ein Münchner Ehepaar, dem nach der Eheschließung die Bildung eines Doppelnamens durch das Standesamt verwehrt wurde.
Seit der Reform des Namensrechts 1993 untersagt das Gesetz die Schaffung von Doppelnamen. Als Ehename kann nur der Geburtsname des Mannes oder der Frau geführt werden. Ein Ehegatte kann neben dem Ehenamen seinen Namen als Begleitnamen beibehalten. Wollen die Eheleute keinen Ehenamen bestimmen, führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung weiter. Die neue Vorschrift enthält zusätzlich das Verbot, einem Ehedoppelnamen einen Begleitnamen oder einem eingliedrigen Ehenamen einen Begleitdoppelnamen hinzuzufügen. Das bedeutet beispielsweise, dass Herr Wasser und Frau Teich-Rose, zwar als Ehenamen den Namen Wasser führen dürfen, Frau Teich-Rose aber ihren Namen nicht als Begleitnamen in der Form Frau Wasser-Teich-Rose anhängen dürfte.
Genau über diesen Fall musste das Gericht befinden. Das Ehepaar machte geltend, dass sie ihre Ehe durch einen gemeinsamen Ehenamen dokumentieren wollen. Dies sollte der Name des Ehemannes sein. Die Fortführung getrennter bisheriger Namen kam für sie nicht in Betracht. Zusätzlich wollte die Ehefrau ihren bisher geführten Doppelnamen als Begleitnamen anfügen, weil diesen Namen auch ihre Kinder aus erster Ehe tragen. Die Fortführung sollte ihre nach wie vor vorhandene Verbundenheit mit den Kindern verdeutlichen. Zudem, so die Ehefrau, habe sie unter diesem Namen berufliche Erfolge erzielt, deren Anerkennung sie nicht verlieren wolle. Die Eheleute räumen ein, dass die Führung dieses Namens im Alltagsleben wegen der Länge unbequem sein könnte. Ihr im Grundgesetz verbrieftes Persönlichkeitsrecht verbiete es dem Gesetzgeber jedoch, ihnen zu untersagen, einen Ehenamen mit Begleitdoppelnamen zu führen.
Die Verfassungsrichter befanden, dass Eheleute mit Mehrfachnamen eine Beschränkung hinnehmen müssten. Auch künftig wird die Bildung von Dreifachnamen und mehr untersagt bleiben (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Az.: 1 BvR 1155/03).