Zusätzliche Altersvorsorge beim Kindesunterhalt?

Immer wieder streiten Beteiligte im Rahmen des Kindesunterhaltes über die Berücksichtigung diverser Abzugspositionen vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten.

Das gilt insbesondere auch für die Abzugsfähigkeit von zusätzlicher Altersvorsorge. Dazu hatte der Bundesgerichtshof im Jahre 2006 seine Rechtsprechung geändert und anerkannt, dass sowohl beim Ehegatten- als auch beim Verwandtenunterhalt neben der primären Altersvorsorge für abhängig Beschäftigte weitere 4 % des Bruttoerwerbseinkommens als zweite Säule für die Altersvorsorge verwandt werden können, sodass insgesamt im Schnitt 24 % des Bruttoerwerbseinkommens sowohl bei abhängig Beschäftigten als auch bei Selbstständigen in der Summe als Altersvorsorge berechtigt geltend gemacht werden können.

Problematisch ist dies immer dann, wenn der Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind nicht aufgebracht werden kann. Hier besteht ein Spannungsverhältnis zwischen dem Anspruch des Kindes auf angemessene laufende Versorgung und dem Anspruch des Unterhaltsverpflichteten, im Alter nicht der Armut anheimzufallen. Trotz dieser geänderten Rechtsprechung hat der BGH in einem Urteil vom 30.01.2013 (Az.: XII ZR 158/10) dargelegt, dass diese Grundsätze für die zusätzliche Altersvorsorge dann nicht gelten, wenn der Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind nicht aufgebracht werden kann. Er begründet dies damit, dass die hier bestehende gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern diesen auferlege, das Existenzminimum des Kindes sicherzustellen.  Dabei sind sie verpflichtet, alles zu unternehmen, um den Unterhalt des Kindes sicherzustellen. Sie müssen also ihre Arbeitskraft gesteigert einsetzen. Diese Grundsätze ‒ so der BGH ‒ wirken sich auch auf die Frage aus, welche finanziellen Belastungen des Unterhaltsschuldners bei der Prüfung zu beachten seien. Insoweit habe der Schutz des minderjährigen Kindes Vorrang vor den Interessen des Unterhaltsschuldners, eine zusätzliche Altersvorsorge zu betreiben. Damit treten in solchen Fällen die Möglichkeiten der Geltendmachung von weiteren Abzugsbeträgen zurück.

In diesem Verfahren hatte sich der BGH im Übrigen auch mit der Frage zu beschäftigen, ob dies auch für zusätzliche Krankenversicherungskosten gelte; auch das wurde bejaht.RAin Dr. Angelika Zimmer

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