Kfz-Recht
Echt "unfallfrei"? – Gebrauchtwagen mit Geschichte
Im Gespräch beim Kauf hat der Verkäufer dazu nichts gesagt – vielleicht wusste er es auch gar nicht. Im Vertrag: das Übliche. Begriffe wie „unfallfrei“, „kein Vorschaden“ oder „laut Vorbesitzer unfallfrei“ finden sich. Und schon taucht im Hinterkopf das kleine Stimmchen auf: Bin ich hier über den Tisch gezogen worden? Habe ich am Ende einen Unfallwagen gekauft? Keine Sorge: Sie sind nicht allein, denn auch Gerichte ringen bei diesem Thema regelmäßig mit sich selbst – wir erleben das immer wieder.
Was ist denn eigentlich ein „Unfall“?
Wichtig ist zunächst: Im juristischen Sinne ist ein „Unfall“ beim Autokauf viel mehr als nur ein klassischer Verkehrsunfall. Auch Schäden durch Hagel, Feuer, Hochwasser oder sogar Vandalismus können dazu führen, dass das Auto aus rechtlicher Sicht als „Unfallwagen“ gilt. Die Liste ist lang und wie bei Beipackzetteln sollte man besser damit rechnen, dass nicht alles darauf steht.
Das Oberlandesgericht Köln hat das Ganze schon vor 50 Jahren einmal praktisch zusammengefasst: „Unfallfrei“ heißt, das Auto hatte keinen erheblichen Schaden (Urteil vom 11.06.1975, DAR 1975, 327). Was „erheblich“ ist, entscheidet übrigens am Ende das Gericht – natürlich auf Grundlage von dem, was der Gutachter an Daten und Schäden geliefert hat. Der Gutachter rechnet und schätzt, das Gericht interpretiert. Auch eine Art Teamwork.
Kann ich vom Vertrag zurücktreten?
Hat man nun seinen „neuen“ Gebrauchten, der schon eine stattliche Reparatur hinter sich hat, ist das Vertrauen schnell dahin. Die Begeisterung weicht der Sorge: Muss ich den Wagen behalten – oder kann ich das Geschäft rückgängig machen, sprich: zurücktreten?
Dazu gibt es verschiedene Möglichkeiten, aber wir schauen uns hier nur den Rücktritt als Teil der sogenannten Gewährleistungsrechte an. Voraussetzung ist erstmal, dass tatsächlich ein Mangel vorliegt und dieser nicht bloß minimal ist. Den sonst üblichen Zwischenschritt, das Nachbessern, kann man sich sparen, wenn es um einen Unfallschaden geht – denn dieser Makel bleibt dem Wagen dauerhaft erhalten, egal wie gut repariert wurde.
Die doppelte Bagatellkontrolle
Entscheidend ist, dass gleich zweimal nach Bagatellschäden geprüft werden muss.
Zuerst schauen wir: Liegt überhaupt ein Sachmangel vor? Das Auto muss im Zustand sein, den man „üblicherweise“ erwarten darf. Ein kleiner Lackkratzer? Kein Problem – sagt auch der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 10.10.2007, Az.: VIII ZR 330/06). Alles, was mehr ist – beispielsweise ein kleiner Blechschaden oder gar etwas aufwendiger Repariertes – zählt schon nicht mehr zu den Bagatellschäden. Kurz gesagt: Für echte Kleinigkeiten gibt’s wenig Spielraum.
Zweite Stufe: Die Frage, ob der Mangel auch wirklich „erheblich“ ist. Und jetzt wird’s individuell: Die Gerichte nehmen gern die Höhe der Reparaturkosten als Orientierungspunkt – derzeit sind ca. 5% vom Kaufpreis eine gängige Schwelle. Aber aufgepasst: Auch „günstigere“ Schäden können einen Rücktritt rechtfertigen, wenn der Verkäufer die Unfalleigenschaft kannte und das arglistig verschwiegen hat. Am Ende gilt: Es kommt – wie so oft – auf den Einzelfall an.
Fazit
Wer befürchtet, dass er keinen echten „unfallfreien“ Gebrauchtwagen erwischt hat, sollte schnell fachkundigen Rat suchen. Sonst drohen Nachteile, die später schwer zu korrigieren sind. Wir beraten bundesweit in allen Fragen rund ums Kfz-Recht. Vereinbaren Sie gern einen Termin – sei es für ein Gespräch oder per Telefon.
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