Gutgläubiger Erwerb eines Gebrauchtwagens – Was ist zu beachten?

Kfz-Recht

Der Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs bringt nicht nur Chancen, sondern auch rechtliche Risiken mit sich. Besonders heikel wird es, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Verkäufer gar nicht der wahre Eigentümer des Wagens war. In solchen Fällen stellt sich für den gutgläubigen Käufer die entscheidende Frage: Kann ich dennoch Eigentum an dem Fahrzeug erwerben – und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

Die Grundregel: Eigentumserwerb

Grundsätzlich wird das Eigentum an einem Fahrzeug durch Übergabe und Einigung („Übereignung“) übertragen. Steht der Veräußerer jedoch nicht im Eigentum des Fahrzeugs, kann der Erwerber trotzdem gutgläubig Eigentum erwerben, sofern er zum Zeitpunkt der Übergabe nicht wusste und nicht aufgrund grober Fahrlässigkeit hätte wissen müssen, dass der Veräußerer nicht Eigentümer ist. Hierfür muss sich der Käufer vor Vertragsschluss zumindest die Zulassungsbescheinigung Teil II im Original zeigen lassen, um sich zu vergewissern, dass der Verkäufer über das Fahrzeug verfügen darf.

Gutgläubiger Erwerb an unterschlagenen Gebrauchtwagen

Ein Fall, der uns immer häufiger begegnet, betrifft unterschlagene Fahrzeuge. Darunter versteht man Fahrzeuge, die vom Eigentümer freiwillig aus der Hand gegeben wurden – beispielsweise durch eine Leihe, Miete oder Probefahrt – und die der Besitzende dann unrechtmäßig behält oder verkauft.

Ein gutgläubiger Erwerb ist ausgeschlossen, wenn die Sache dem Eigentümer abhandengekommen ist, also ohne oder gegen seinen Willen den Besitz wechselt. Beim Fall der Unterschlagung jedoch hat der Eigentümer den unmittelbaren Besitz zunächst freiwillig übertragen. Der Besitzverlust erfolgte also mit dessen Willen. Dass der Besitz später unrechtmäßig ausgeübt wird – etwa durch Verkauf an Dritte – ändert daran nichts.

Beispiel:
Ein Autovermieter überlässt ein Fahrzeug an einen Kunden. Dieser bringt es nach Ablauf der Mietzeit nicht zurück, sondern verkauft es weiter. Hier wurde dem Eigentümer der Besitz ursprünglich freiwillig überlassen, daher ist das Fahrzeug nicht „abhandengekommen“ i. S. d. § 935 BGB. Ein gutgläubiger Erwerb durch den Käufer wäre hier also grundsätzlich möglich, wenn er beim Erwerb gutgläubig war. Das birgt für Autovermieter und Autohäuser ein enormes Risiko, denn im Rahmen einer Kaskoversicherung ist die Unterschlagung in der Regel nicht versichert. Im o. g. Beispiel agieren die Täter mit hoher krimineller Energie. Bevor sie das Fahrzeug anmieten, stehlen sie in einer Zulassungsbehörde originale Zulassungspapiere (blanko) und drucken hierauf ihre gefälschten Daten. Für den Kaufinteressenten ist in der Regel nicht erkennbar, dass es sich um eine Fälschung handelt. Er kann also grundsätzlich gutgläubig Eigentum erwerben. Für Autovermieter bzw. Autohäuser droht Totalverlust.

Fazit

Gerade im Gebrauchtwagenhandel sollte besondere Sorgfalt gelten. Der Käufer muss die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorgelegt bekommen und prüfen, ob die Papiere mit dem Fahrzeug übereinstimmen. Fehlt dieses Dokument oder gibt es erkennbare Unstimmigkeiten (etwa bei der Fahrgestellnummer oder den Eintragungen), liegt grobe Fahrlässigkeit nahe – und der gutgläubige Erwerb scheitert.

Der gutgläubige Erwerb eines Gebrauchtwagens ist also rechtlich möglich, unterliegt jedoch strengen Voraussetzungen. Insbesondere bei unterschlagenen Fahrzeugen gilt: Sie sind nicht „abhandengekommen“, sodass ein gutgläubiger Erwerb durch einen Käufer unter bestimmten Bedingungen möglich bleibt. Um rechtliche Probleme zu vermeiden, sollten Käufer jedoch stets sorgfältig prüfen, ob der Verkäufer tatsächlich verfügungsbefugt ist und ob alle erforderlichen Fahrzeugpapiere vollständig und stimmig sind.

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