Stunden nach der Geburt versagte der Kreislauf, eine Wiederbelebung wurde erforderlich. Eine Blutuntersuchung zur Ursachenfindung wurde aber zunächst nicht durchgeführt, was nach Ansicht des Gerichts einen groben Behandlungsfehler darstellte. Das Neugeborene habe damals eine hormonbedingte Unterzuckerung aufgewiesen, die mit der Gabe von Glukose leicht hätte behoben werden können. So aber habe die unentdeckte Unterzuckerung zu einer irreversiblen massiven Hirnschädigung des Kindes geführt, für die der Arzt verantwortlich sei.
Das Mädchen ist heute ein Pflegefall und wird von seinen Eltern zu Hause versorgt. Über das Schmerzensgeld hinaus verurteilte das Gericht den Gynäkologen zur Zinszahlung in 6-stelliger Höhe und zur Tragung sämtlicher dem Mädchen im Laufe seines Lebens durch die Behinderung entstehender Kosten (OLG Hamm, Urteil vom 04.12.2018, Az.: I-26 U 9/16).