Ärztemangel – Entwurf des Versorgungsgesetzes liegt vor

Medizinrecht

Am 27.05.2011 hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) den Entwurf für das geplante Versorgungsgesetz – Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VSG) – vorgelegt. Ziel des Gesetzes ist die Sicherstellung einer flächendeckenden wohnortnahen medizinischen Versorgung, da schon heute nicht mehr in allen Bereichen und Regionen genügend niedergelassene Ärzte zur Verfügung stehen.
Im Referentenentwurf sind als Schwerpunkte des Gesetzes aufgeführt:

„1. Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung
Der Sicherung einer wohnortnahen, flächendeckenden medizinische Versorgung dienen insbesondere:

  • eine zielgenauere und regionalen Besonderheiten Rechnung tragende flexible Ausgestaltung der Bedarfsplanung mit erweiterten Einwirkungsmöglichkeiten der Länder,
  • ein Ausbau der Instrumente zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung mit entsprechenden Anreizen auch im Vergütungssystem sowie der Förderung mobiler Versorgungskonzepte sowie
  • Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf gerade auch im ärztlichen Beruf.


2. Reform des vertragsärztlichen Vergütungssystems
Das vertragsärztliche Vergütungssystem wird reformiert:

  • Im System der vertragsärztlichen Vergütung erfolgt eine Flexibilisierung und Regionalisierung. Zentrale Vorgaben werden zurückgenommen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen erhalten mehr Flexibilität bei der Honorarverteilung und die Vertragspartner auf regionaler Ebene mehr Gestaltungsmöglichkeiten bei ihren Vergütungsvereinbarungen.
  • Überregulierungen werden abgebaut. Die Verpflichtung der Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene für die Ärztinnen und Ärzte Richtlinien zur Dokumentation der ärztlichen Behandlungsdiagnosen zu erarbeiten (ambulante Kodierrichtlinien) entfällt.


3. Reform des vertragszahnärztlichen Vergütungssystems

  • Die vertragszahnärztliche Vergütung wird weiterentwickelt. Den regionalen Vertragspartnern werden größere Verhandlungsspielräume für die Vereinbarungen der Gesamtvergütungen eröffnet.
  • Es werden gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Krankenkassen geschaffen.


4. Ambulante spezialärztliche Versorgung
Um ein reibungsloseres Ineinandergreifen von stationärer und ambulanter Versorgung zu gewährleisten, wird schrittweise ein sektorenverbindender Versorgungsbereich der ambulanten spezialärztlichen Versorgung eingeführt.

5. Innovative Behandlungsmethoden
Zur Verbesserung der Bewertung innovativer Behandlungsmethoden erhält der Gemeinsame Bundesausschuss ein neues Instrument für die Erprobung von Methoden mit Potenzial, deren Nutzen noch nicht mit hinreichender Evidenz belegt ist.

6. Weiterentwicklung der Strukturen des Gemeinsamen Bundesausschusses
Die Strukturen des Gemeinsamen Bundesausschusses werden weiterentwickelt mit dem Ziel, Legitimation und Akzeptanz der Entscheidungen zu erhöhen sowie die erforderliche Transparenz und die Beteiligungsmöglichkeiten weiter zu stärken.

7. Stärkung wettbewerblicher Handlungsmöglichkeiten der Krankenkassen
Wettbewerbliche Spielräume der Krankenkassen werden vergrößert, damit Patientinnen und Patienten künftig auf breiterer Basis Angebote nutzen können, die ihrem individuellen Bedarf entsprechen. Die Angebotsmöglichkeiten für Satzungsleistungen werden erweitert.

8. Weitere Maßnahmen des Gesetzes
Dazu zählen u. a.:

  • eine Modifizierung der Zulassungsregelungen für Medizinische Versorgungszentren zur Sicherung der Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen,
  • Flexibilisierung und Deregulierungen im Bereich der Richtgrößen und Wirtschaftlichkeitsprüfungen insbesondere im Heilmittel-, aber auch im Arzneimittelbereich,
  • Neuausgestaltung der Regelungen zur Datentransparenz mit dem Ziel, die Datengrundlage für Versorgungsforschung und Weiterentwicklung des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung zu verbessern,
  • eine Entbürokratisierung in verschiedenen Bereichen, so wird z. B. das Umlageverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz deutlich gestrafft. Die Unternehmen werden dadurch spürbar entlastet.“


Fazit:   Der im Wesentlichen auf den bereits im April 2011 bekanntgegebenen Eckpunkten beruhende Gesetzesentwurf soll möglichst noch vor der Sommerpause vom Kabinett abgesegnet werden.
Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen warnte jedoch bereits vor beträchtlichen Risiken und befürchtet Mehrausgaben in Milliardenhöhe.

Zurück

Hat Ihnen der Beitrag gefallen? Dann teilen Sie ihn doch mit anderen: