BGH zur Patientenaufklärung: Mündliche Aufklärung bleibt Pflicht für Ärzte

Medizinrecht

Wer glaubt, mit unterschriebenen Aufklärungsbögen auf der sicheren Seite zu sein, irrt. Der Bundesgerichtshof stellt in seiner Entscheidung vom 05.11.2024 (BGH, Az.: VI ZR 188/23) erneut klar: Maßgeblich ist das persönliche, mündliche Aufklärungsgespräch. Formulare können es nicht ersetzen. 

Mündliche Aufklärung als zentraler Maßstab

Nach Auffassung des Gerichts ist der Arzt verpflichtet, die Aufklärung im persönlichen Gespräch durchzuführen. Schriftliche Informationen können dabei unterstützend wirken – etwa als Gedächtnisstütze, zur bildlichen Darstellung oder zur Vertiefung des Gesagten. Sie ersetzen das Gespräch jedoch nicht.
Im Rahmen der mündlichen Aufklärung genügt es, den Patienten „im Großen und Ganzen“ über Chancen und Risiken der Behandlung zu informieren. Ziel ist es, ihm eine realistische Vorstellung von den mit dem Eingriff verbundenen Gefahren zu vermitteln. Ohne Verharmlosung, aber auch ohne Dramatisierung.

Formulare ersetzen kein Aufklärungsgespräch

Die Entscheidung bestätigt keine neue Rechtsprechung, sondern konkretisiert bestehende Grundsätze. Besonders deutlich wird: Es reicht nicht aus, vorformulierte Aufklärungsbögen auszuhändigen und unterschreiben zu lassen, um rechtlich abgesichert zu sein. Ärzte können sich nicht auf Formulare oder Merkblätter zurückziehen. Vielmehr müssen sie im Gespräch sicherstellen, dass der Patient die Informationen tatsächlich verstanden hat, individuelle Aspekte berücksichtigen und Fragen beantworten.

Inhalte müssen mündlich vermittelt werden

Auch wichtig: Formulare sind keine eigenständige Ergänzung der Aufklärung. Ihr Inhalt muss dem Patienten mündlich erläutert werden. Es genügt daher nicht, dem Patienten ein Formular zu übergeben, ihn zum Lesen aufzufordern und anschließend zu fragen, ob alles verstanden wurde.
Im konkreten Fall des Bundesgerichtshofs war entscheidend, dass ein Risiko (Nervschädigung) zwar im Aufklärungsbogen erwähnt wurde, jedoch nicht Gegenstand des Gesprächs war – und damit rechtlich nicht ausreichend aufgeklärt wurde.

Dokumentation wird immer wichtiger

Da häufig kein Zeuge für das Aufklärungsgespräch vorhanden ist, gewinnt die Dokumentation in der Patientenakte erheblich an Bedeutung. Es gilt: Je ausführlicher und individueller die Dokumentation, desto besser.
Im Streitfall wird das Gericht regelmäßig die Parteien anhören, um den Inhalt des Gesprächs zu rekonstruieren. Der Arzt sollte daher in der Lage sein, die Gesprächssituation möglichst konkret wiederzugeben. Ein pauschaler Verweis auf unterschriebene Aufklärungsbögen reicht hierfür nicht aus.

Fazit: Anforderungen an Ärzte steigen weiter

Die Entscheidung zeigt erneut deutlich: Die Anforderungen an den Nachweis einer ordnungsgemäßen mündlichen Aufklärung sind gestiegen.
Der sicherste Weg bleibt daher unverändert: Sprechen Sie mit Ihren Patienten.

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