Die wirtschaftliche Aufklärungspflicht des Arztes – Unterschiede zwischen gesetzlich und privat Versicherten

Medizinrecht

Nicht jede medizinische Behandlung wird vollständig von der Krankenversicherung bezahlt. Umso größer ist der Ärger, wenn Patienten erst nach der Behandlung erfahren, dass sie die Kosten ganz oder teilweise selbst tragen müssen. Doch wann muss ein Arzt auf mögliche Kosten hinweisen? Mit dieser Frage beschäftigt sich die sogenannte wirtschaftliche Aufklärungspflicht des Arztes.

Wirtschaftliche Aufklärungspflicht: Wann muss der Arzt über Kosten informieren?

Nach § 630c Abs. 3 BGB ist der Arzt grundsätzlich verpflichtet, Patienten über die voraussichtlichen Kosten einer Behandlung zu informieren, wenn eine vollständige Kostenübernahme durch Dritte nicht gesichert ist (wirtschaftliche Aufklärungspflicht).

Diese Pflicht der wirtschaftlichen Information soll Patientinnen und Patienten vor finanziellen Überraschungen schützen und sie in die Lage versetzen, die wirtschaftliche Tragweite ihrer Entscheidungen zu erfassen. Auf eine umfassende Aufklärung der Patientinnen und Patienten über die wirtschaftlichen Folgen einer Behandlung zielt die Norm dagegen nicht ab.

Entscheidung des Landgerichts Frankenthal: Keine generelle Hinweispflicht bei Privatpatienten

In einem Beschluss des Landgerichtes Frankenthal vom 23.07.2025, Az.: 2 S 75/25, wurde nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine solche Verpflichtung nur dann besteht, wenn der Behandler positiv weiß, dass eine vollständige Kostenübernahme durch Dritte nicht gesichert ist oder sich nach den Umständen hinreichende Anhaltspunkte hierfür ergeben.

Privatversicherte müssen ihren Versicherungsschutz selbst prüfen

Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die wirtschaftliche Aufklärungspflicht ist zwischen gesetzlich und privat versicherten Patienten zu differenzieren. Bei einem Privatpatienten liegt die Kenntnis vom Umfang des Versicherungsschutzes grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Patienten. Der Deckungsschutz privat krankenversicherter Patienten ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Entscheidend sind vielmehr die Bedingungen des konkreten Versicherungsvertrages und die Regulierungspraxis des im Einzelfall zuständigen Versicherers, zu dem allein der Patient in einer vertraglichen Beziehung steht und bei dem dieser vorab eine vorherige Erstattungszusage einholen kann. Ärzte sollen sich nach Auffassung des Gerichtes in der Regel nicht im Recht der privaten Krankenversicherung auskennen.

Gesetzlich Versicherte genießen besonderen Vertrauensschutz

Soweit sich allerdings ein gesetzlich krankenversicherter Patient zur Behandlung begibt, darf er nach der Rechtsprechung grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Behandlung ausschließlich zulasten seiner gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt. Insoweit gilt ein besonderer Vertrauensschutz, dass daneben keine privatärztliche Rechnung mehr erfolgt. 
Der Arzt kann sich also nachher nicht mehr darauf berufen, dass die erbrachten Leistungen nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden und nunmehr von dem Patienten zu übernehmen seien.

Kostenfalle vermeiden: Arzt muss vor privatärztlicher Behandlung aufklären

Soll eine Behandlung oder einzelne Leistungen nicht über die gesetzliche Krankenversicherung abgerechnet werden, trifft den Arzt eine umfassende wirtschaftliche Aufklärungspflicht. Er muss den Patienten vor Beginn der Behandlung darüber informieren, welche Kosten nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden und daher auf Grundlage eines privatärztlichen Behandlungsvertrages selbst zu tragen sind. 
 

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