Immunglobulin und Multiple Sklerose

Medizinrecht

Immunglobulin ist bei einer Erkrankung an Multipler Sklerose häufig der einzige Wirkstoff, der zur Vermeidung eines akuten Schubes während der Schwangerschaft,  nach der Entbindung und während der Stillzeit verordnet werden kann. Mehrere Studien belegen die Wirksamkeit von Immunglobulinen zur Vermeidung eines Schubes, der häufig im Zusammenhang mit der Entbindung auftreten kann. Jedoch liegt nach wie vor keine arzneimittelrechtliche Zulassung für den Einsatz von Immunglobulinen bei Multipler Sklerose vor. Dennoch kommt ausnahmsweise die Leistungspflicht der Krankenkasse außerhalb des zugelassenen Anwendungsbereiches in Betracht, wenn die vorliegenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es handelt sich um die Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung.
  • Eine andere Therapie ist nicht verfügbar.
  • Aufgrund der Datenlage besteht die begründete Aussicht, dass mit dem betreffenden Präparat ein Behandlungserfolg erzielt werden kann.

Diese Voraussetzungen sind derzeit nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) nicht gegeben, da es an hinreichend gesicherten Erkenntnissen über die Wirksamkeit einer Behandlung mit Immunglobulinen bei der Multiplen Sklerose fehle.

Darüber hinaus kommt eine Kostenübernahme nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 06.12.2005 in Betracht, wenn Versicherte an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leiden, bei der die Anwendung der üblichen Standardbehandlungen aus medizinischen Gründen ausscheiden und andere Behandlungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen. Hier genügt dann ein nicht fernliegender Behandlungserfolg, es bedarf also nicht eines strengen Wirksamkeitsnachweises.

Insoweit hat jedoch das BSG mit Urteil vom 27.03.2007 (Az.: B 1 KR 17/06 R) entschieden, dass es sich bei Multipler Sklerose nicht um eine lebensbedrohliche Krankheit i. S. d. Rechtsprechung des BVerfG handelt.
Das Sozialgericht Dresden hat nunmehr mit Urteil vom 11.10.2007 in einem von uns vertretenen Verfahren entschieden, dass die zuständige Krankenkasse die Kosten für die Behandlung mit Immunglobulin für die Dauer von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Entbindung zu übernehmen hat. Die Krankenkasse hatte eine Übernahme der Kosten mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin könne doch zunächst das Eintreten eines Schubes abwarten, um sodann die Standardtherapie anzuwenden. Weiterhin hatte die beklagte Krankenkasse darauf hingewiesen, dass das Kind auch abgestillt werden könne und damit die handelsüblichen Medikamente weiterhin Anwendung finden könnten. Eine Kontraindikation liege dann im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und der Stillzeit nicht vor. Das Sozialgericht hat grundlegend ausgeführt, dass die Erkrankung der Klägerin aufgrund der bevorstehenden Entbindung unter Berücksichtigung des Kindeswohles mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung i. S. d. Beschlusses des BVerfG vom 06.12.2005 auf eine Stufe gestellt werden müsse, da während der ersten drei Monate nach der Geburt des Kindes für das Auftreten von Krankheitsschüben unstreitig ein erhöhtes Risiko bestehe. Das Auftreten eines Krankheitsschubes abzuwarten, um sodann mit entsprechender Therapie zu reagieren, sei der Klägerin nicht zumutbar. Das Begehren der Klägerin, ihr Kind stillen zu wollen, sei keineswegs unbeachtlich. Stillen sei die natürliche Art der Ernährung eines Kleinkindes. Insoweit sei allgemein anerkannt, dass das Stillen gesundheitliche Vorteile für Mutter und Kind bringe. Die Muttermilch schütze den Säugling vor Erkrankungen, insbesondere vor Infektionen. Der intensive Körperkontakt fördere die Entwicklung des Kindes. Soweit möglich werde empfohlen, den Säugling in den ersten sechs Monaten ausschließlich zu stillen.

Fazit:   Mit dem vorliegenden Urteil haben sich die Chancen für den betroffenen Patientenkreis erheblich erhöht, eine Kostenübernahme für die Verordnung von Immunglobulin während der Schwangerschaft und Entbindung sowie der Stillzeit gegenüber der Krankenkasse mit Erfolg durchzusetzen.

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