Multiresistente Keime wie MRSA im Krankenhaus stellen nach wie vor ein hohes Infektionsrisiko dar. Der Tod dreier frühgeborener Babys im Bremer Klinikum Mitte Ende des letzten Jahres haben dies erneut vor Augen geführt. Der Gesetzgeber hat die Gefahr durchaus erkannt und mit einem neuen „Hygienegesetz“ eine Vielzahl von Änderungen zum Zweck der Prävention und Kontrolle derartiger Infektionen eingeführt.
So haben nun bis zum 31.03.2012 alle Länder Rechtsverordnungen zu erlassen, in denen die wesentlichen Grundsätze zur Hygiene in einer medizinischen Einrichtung zu regeln sind.
Für den Betroffenen, der im Krankenhaus mit multiresistenten Keimen infiziert worden ist, bleibt aber die Schwierigkeit, den Beweis zu führen, dass dies durch mangelhafte Krankenhaushygiene verursacht wurde. Die Rechtsprechung ist von der Annahme geprägt, dass absolute Keimfreiheit nicht erreichbar sei und die Wege, auf denen sich Keime verbreiten können, im Einzelnen nicht vollständig kontrollierbar seien. Eine Haftung des Behandlers komme nur dann in Betracht, wenn die Keimübertragungen durch die gebotenen hygienischen Vorsorgen zuverlässig hätten verhindert werden können.
Wann dies der Fall ist, war bislang weitgehend unklar; auch die Feststellung hygienischer Mängel ist im Fall einer Infektion schwierig.
Wichtig kann es für den Patienten auch sein, in Erfahrung zu bringen, in welchem Umfang es in dem Krankenhaus zu nosokomialen Infektionen (Infektionen durch Krankenhauserreger) gekommen ist, insbesondere auch in dem konkreten Behandlungszeitraum, in dem es zu der Infektion gekommen ist. Möglicherweise können aus diesen Daten dann auch Rückschlüsse auf den Hygienestandard in der Klinik gezogen werden.
Krankenhäuser haben nach § 23 Abs. 4 IfSchG (Infektionsschutzgesetz) sicherzustellen, dass die aufgetreten Krankenhausinfektionen fortlaufend in einer gesonderten Niederschrift aufgezeichnet und bewertet werden, sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen und die Umsetzung.
Auf der Grundlage dieser Vorschrift haben die Erben eines an einer Wundinfektion im Krankenhaus verstorbenen Patienten auf Einsicht in diese Unterlagen geklagt. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat die Klage jedoch abgewiesen, da ein rechtliches Interesse nicht bestehe. Die Niederschrift über die Infektionen diene nicht den Interessen des verstorbenen Patienten, insbesondere auch nicht, um Beweismittel zu sichern. Bei der Vorschrift gehe es um übergeordnete Belange des Gesundheitsschutzes und der Verbesserung der Krankenhaushygiene (Urteil vom 05.04.2011, Az.: 26 U 192/10). Eine enttäuschende Entscheidung im Kampf gegen Krankenhauserreger.
Hoffnung macht jedoch eine neue Vermutungsregel, die durch das neue „Hygienegesetz“ in die Vorschrift des § 23 Abs. 3 IfSchG eingefügt worden ist. Demnach haben die Leiter von Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen dafür Sorge zu tragen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um Infektionen zu verhindern.
Die Einhaltung des Standes der medizinischen Wissenschaft auf dem Gebiet wird vermutet, wenn jeweils die veröffentlichen Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert-Koch-Institut und der Kommission Antiinfektiva, Resistenz, und Therapie beim Robert-Koch-Institut beachtet worden sind.
Fazit: Damit ist nun klargestellt, was medizinischer Stand im Bereich der Hygiene ist. Wenn dieser nicht erfüllt wird, kann dies zur Haftung führen. Ein Krankenhausträger wird künftig vermehrt nachweisen müssen, dass er die o. g. Empfehlungen befolgt hat. Die Beweissituation des Patienten hat sich durch diese Vorschrift entscheidend verbessert.