Keine Haftung des Arztes bei Durchführung von Schutzimpfungen

Medizinrecht

Die Erinnerungen an die kurzfristig errichteten Impfzentren und mobile Impfteams verblassen, viele ungelöste Rechtsprobleme im Zusammenhang mit der Durchführung von Corona-Schutzimpfungen sind aber noch vorhanden. So war bislang streitig, gegen wen Schadensersatzansprüche zu richten sind, wenn es im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit bei einer Corona-Schutzimpfung zu Gesundheitsschäden gekommen ist. 

Der BGH (Bundesgerichtshof) hat nun mit einer grundlegenden Entscheidung vom 09.10.2025 (Az.: III ZR 180/24) dahingehend Klarheit geschaffen, dass es sich hier um einen Fall der Amtshaftung handelt, es haftet also der Staat und nicht der einzelne Arzt.

Die mit der Corona-Impfung betrauten Ärzte in Impfzentren und mobilen Impfteams haben in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt. Aus Sicht des BGH haben sämtliche Leistungserbringer, unabhängig von der Organisation und dem Ort ihrer Tätigkeit, bei den Schutzimpfungen gegen das Corona-Virus als verlängerter Arm des Staates zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe gehandelt.

Mit der Durchführung von Schutzimpfungen erfülle der Leistungserbringer unmittelbar einen öffentlich-rechtlichen Impfanspruch. Sämtliche Leistungserbringer werden hier nach dem Urteil als Verwaltungshelfer rechtlich eingeordnet, sodass eine eigenständige zivilrechtliche Haftung des Arztes nicht gegeben ist.

Fazit:  Ansprüche sind damit ausschließlich gegen den Staat zu richten, im Rahmen einer Amtshaftungsklage, die vor dem Landgericht zu verhandeln ist. Unbeantwortet geblieben ist, ob die Ansprüche gegen das jeweilige Bundesland oder die Bundesrepublik zu richten sind.

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