Ähnlich wie das sächsische Nachbarrecht, sieht das bayrische Recht insofern vor, dass Bäume (auch Sträucher etc.), die in einer bestimmten Entfernung zur Grundstücksgrenze stehen (in Sachsen 2 m Grenzabstand), nicht höher als zwei Meter wachsen dürfen, andernfalls kann der Nachbar den Rückschnitt dieser Pflanzen verlangen.
Ausgangspunkt für die Bestimmung der Wuchshöhe ist folgender: Die zulässige Höhe der Pflanze wird in der Regel von dem Punkt aus gemessen, an der die Pflanze aus dem Boden austritt.
Geht es aber um den nachbarlichen Anspruch auf Rückschnitt und liegt das Grundstück des Nachbarn höher als das Grundstück, auf dem der zurückzuschneidende Baum wächst, dann wird – so der BGH jetzt – vom höheren Grundstück aus gemessen.
Im konkreten Fall (Az.: BGH V ZR 230/16) trennte die beiden Grundstücke eine mit einer Mauer versehene Geländestufe von 1 m bis 1,25 m. Der Eigentümer des höher gelegenen Grundstückes kann in einem solchen Fall jedoch nicht den Rückschnitt auf 2 m, sondern nur die 2 m von seiner Grundstücksgrenze (Geländeoberkante) an gemessen, verlangen. Im anderen Fall würde er ja gegenüber dem „Normalfall“ bevorzugt.
Ob dies aber auch im umgekehrten Fall gilt, wenn also die Hecke des Nachbarn bereits auf einer Geländeerhöhung steht, ist in der Entscheidung offen gelassen worden und bietet damit nach wie vor Anlass, für gutnachbarliche Beziehungen zu sorgen …