Seit knapp zwei Jahren entscheiden in Dresden Amts- und Landgericht in steter Regelmäßigkeit, dass einem Erhöhungsverlangen, mit welchem der Vermieter die Zustimmung des Mieters zu einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete begehrt, eine Kopie des Dresdner Mietspiegels beigefügt sein muss, andernfalls sei es unwirksam; jedenfalls nicht ordnungsgemäß begründet.
Nach dem Urteil des BGH vom 12.12.2007 (Az.: VIII ZR 11/07) dürfte diese – vom Gesetz nicht gedeckte – Rechtsauffassung nicht mehr haltbar sein, denn der BGH hat wörtlich ausgeführt, dass der Mietspiegel nicht beigefügt werden müsse, wenn dieser – wie in Dresden – im Amtsblatt veröffentlicht und damit allgemein zugänglich ist.
Wer also als Vermieter ein klageabweisendes Urteil mit dieser „Dresdner Begründung“ erhalten hat, sollte schnellstens prüfen, ob er hiergegen noch Berufung einlegen kann.