Korrekturen oder Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung sind auch nach erfolgter Zahlung möglich – so jedenfalls hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 12.01.2011 (Az.: VIII ZR 296/09) entschieden. Bislang wurde diese Frage in der unterinstanzlichen Rechtsprechung häufig anders entschieden. Danach sollte der Mieter bei vorbehaltloser Zahlung der Betriebskostenabrechnung, der Vermieter jedenfalls bei vorbehaltloser Auszahlung eines Guthabens, keine Möglichkeit mehr haben, die Betriebskostenabrechnung anzugreifen oder abzuändern.
Der BGH hat in der genannten Entscheidung klargestellt, dass aufgrund der 2001 eingeführten Ausschlussfristen für diese Rechtsauffassungen kein Raum ist. Solange für den Vermieter die Abrechnungsfrist von einem Jahr noch nicht abgelaufen ist, kann dieser die Abrechnung auch zu Lasten des Mieters korrigieren. Umgekehrt – das legt jedenfalls die Formulierung im Leitsatz nahe – ist der Mieter aber auch berechtigt, trotz Zahlung der Abrechnungssumme, solange die Einwendungsfrist für ihn noch läuft, ebenfalls Einwendungen zu formulieren, ohne dass ihm die Zahlung als sog. Anerkenntnis entgegengehalten werden kann.