Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) bereits in seiner Entscheidung vom 08.03.2006 (Az.: VIII ZR 78/05) entschieden hatte, dass der Vermieter bei gemischt genutzten Objekten (also z. B. Häusern die sowohl gewerblich genutzte Räume als auch Wohnungen umfassen) grundsätzlich keinen sog. „Vorwegabzug“, also einen Abzug der durch die gewerbliche Nutzung entfallenden Mehrkosten, vornehmen muss, hat er diese Rechtsprechung in einer weiteren Entscheidung am 25.10.2006 (Az.: VIII ZR 251/05) konkretisiert. Bereits im März hatte der BGH ausgeführt, dass nur dann etwas anderes gelten könne, wenn die gewerbliche Nutzung mit erheblichen Mehrbelastungen der Mieter einhergehe.
Nun hat der BGH klargestellt, dass der Mieter, wenn er sich denn auf diese Ausnahme beruft, hierfür auch die sog. Darlegungs- und Beweislast trägt. D. h. der Mieter muss Tatsachen vortragen, welche die Annahme rechtfertigen, es komme tatsächlich zu einer erheblichen Mehrbelastung. Hier stehe, so der BGH, dem Mieter sein Einsichtrecht in die Abrechnungsunterlagen zur Seite, welches den Mieter in den Stand setze, die notwendigen Informationen zu beschaffen. Macht der Mieter hiervon keinen Gebrauch, hat er in einem Prozess die Konsequenzen zu tragen. Kann er also nicht klar belegen und vortragen, dass und woraus sich Mehrbelastungen ergeben, wird er mit seinen Einwendungen nicht mehr gehört.