Fristen bei der Nachveranlagung von Betriebskosten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil am 05.07.2006  (VIII ZR 220/05) zur Frage der Geltendmachung einer Nachforderung bei Betriebskosten entschieden. Im speziellen Fall ging es um Grundsteuerbescheide des Finanzamtes mit Nachforderungen aus vergangenen Jahren, für die die Betriebskostenabrechnung des Vermieters gegenüber dem Mieter bereits erfolgte.

Die Mietparteien hatten im Wohnungsmietvertrag vereinbart, dass die Nebenkosten monatlich durch den Mieter als Vorauszahlungen zu leisten sind. Als Betriebskosten wurden u. a. die laufenden öffentlichen Lasten, insbesondere die Grundsteuer bestimmt. Weiterhin wurde vereinbart, dass die Vorauszahlungen jährlich durch den Vermieter abzurechnen sind, sobald ihm die Unterlagen vorliegen. Soweit sich die Betriebskosten – ggf. auch rückwirkend – erhöhen oder neu entstehen, sei der Vermieter berechtigt, die Erhöhung bzw. die neu entstehenden Betriebskosten nach den gesetzlichen Bestimmungen anteilig umzulegen. Der Bescheid über die Nachveranlagung für das Jahr 2001 ging beim Vermieter im Januar 2003 ein. Dieser nahm die Abrechnung gegenüber dem Mieter erst Monate später vor. Der Mieter lehnte die Grundsteuernachzahlung ab.
Das Gericht vertritt die Auffassung, dass der Vermieter, der die Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB zunächst unverschuldet nicht einhalten konnte, eine verspätete Geltendmachung zu vertreten hat, wenn er nach Vorliegen der notwendigen Abrechnungsunterlagen die Abrechnung erst viel später vornimmt.

Im konkreten Fall wartete der Vermieter neun Monate mit der Abrechnung. Auf Grund dieser Frist konnte die Abrechnung gegenüber dem Mieter nicht mehr durchgesetzt werden. Die Nachforderung hat in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Abrechnungshindernisses zu erfolgen.

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