Zur Problematik der Kündigungsmöglichkeit gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a Alt. 2 BGB bei einem Gewerbemietvertrag folgender Hinweis auf ein Urteil des BGH vom 23.07.2008 (Az.: XII ZR 134/06):
Ein Verzug mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete liegt nach dieser Vorschrift bei vereinbarter monatlicher Mietzahlung auch bei der Geschäftsraummiete jedenfalls dann vor, wenn der Rückstand den Betrag von einer Monatsmiete übersteigt.
Ein solcher Rückstand reicht für eine außerordentliche fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a Alt. 2 BGB nur aus, wenn er aus zwei aufeinander folgenden Zahlungszeiträumen (hier: Monaten) resultiert.
Ein Rückstand, der diese Voraussetzung nicht erfüllt, weil er (auch) aus anderen Zahlungszeiträumen herrührt, rechtfertigt die außerordentliche fristlose Kündigung lediglich, wenn seine Höhe zwei Monatsmieten erreicht.