In einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Dresden verlangte der Eigentümer eines Hauses von seinen Mietern die Duldung des Einbaues einer Balkontür. Der Vermieter ging dabei davon aus, dass ein vorhandener Balkon per se eine Verbesserung des Wohnwertes der Wohnung bewirkt. Insbesondere ergäbe sich dies aus dem Umstand, dass auf einem Balkon Mahlzeiten eingenommen werden könnten und zudem eine Vergrößerung der Wohnfläche zu verzeichnen sei. Die Mieter entgegneten, dass für sie im Konkreten keine Wohnwertverbesserung zu eintrete. Zum einen ergäbe sich dies aus dem Umstand, dass an der Stelle, an der der Durchbruch für die Balkontür vorgenommen werden müsste, sich derzeit der Esstisch befinde und dieser aufgrund der besonderen räumlichen Gegebenheiten auch nicht anderweitig aufstellen ließe. Zum anderen befinde sich das Haus in unmittelbarer Nähe zu einem Bahndamm, wo alle 20 Minuten Züge verkehren.
Das Gericht ist der Auffassung der Mieter gefolgt und führte nach einer Inaugenscheinnahme in der Urteilsbegründung (Az.: 142 C 8608/05) aus, dass die Mieter nur dann die Baumaßnahmen dulden müssten, wenn tatsächlich durch den Anbau des Balkons eine Wohnwertverbesserung eintrete und es sich somit um eine Modernisierungsmaßnahme handelt. Hiervon könne im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, weil der Balkon aufgrund der Nähe zum Bahndamm nicht zum Verweilen einlädt und auch aufgrund seiner Gestaltung keinerlei Behaglichkeit aufweist. Hinzu käme, dass die Wohnung schon sehr groß ist und der mit dem Anbau verbundene Flächenzuwachs für die Mieter somit nicht ins Gewicht falle.