Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Neues zur Eigenbedarfskündigung
Der Fall ist kurios und bedarf einer kurzen Einführung:
Ein Vermieter besitzt mehrere Einheiten in einem Mehrparteienhaus. Er wohnt in seiner eigenen Wohnung unmittelbar unter dem unausgebauten Dachgeschoss. Das Dachgeschoss gehört ebenfalls ihm und stellt eine Wohnungseigentumseinheit dar, die ähnlich geschnitten ist wie die darunter liegende Wohnung. Auch die Wohnung direkt unter der Wohnung des Vermieters gehört ihm; sie wird von einem Mieter bewohnt und hat denselben Zuschnitt wie die darüber liegende Einheit.
Der Vermieter möchte nun seine eigene Wohnung mit dem Dachgeschoss zusammenlegen, das Dachgeschoss ausbauen und anschließend die zusammengelegte Einheit veräußern. Vom Mieter verlangt er die Räumung seiner Wohnung wegen Eigenbedarfs, da er diese während der Baumaßnahmen im Haus benötigt und auch danach dauerhaft darin wohnen möchte.
Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben, das Landgericht als Berufungsgericht jedoch abgewiesen. Begründung: Der Vermieter benötige die Wohnung nicht, da er durch die Zusammenlegung seiner Wohnung mit dem Dachgeschoss und den Ausbau selbst ausreichend Wohnraum hätte. Er könne auch die beiden Einheiten separat veräußern oder in seiner bisherigen Wohnung bleiben und nur das Dachgeschoss ausbauen.
Der Vermieter argumentierte hingegen, dass der Ausbau und die Zusammenlegung den Verkaufspreis steigern würden.
Der Bundesgerichtshof hat der Revision des Vermieters stattgegeben und den Mieter zur Räumung verurteilt. Nach Auffassung des Gerichts genügt der ernsthafte Wunsch des Vermieters, die Wohnung des Mieters künftig dauerhaft zu nutzen. Die Tatsache, dass er seine Wohnung später verkaufen und zuvor umbauen wollte, hielt der BGH für unbeachtlich. Entscheidend war, dass der Vermieter nicht lediglich eine wirtschaftliche Verwertung anstrebte, sondern tatsächlich in der Wohnung des Mieters dauerhaft wohnen wollte.
Damit ist der Anwendungsbereich des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB (angemessene wirtschaftliche Verwertung) nicht eröffnet, sondern ausschließlich der des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Eigenbedarf). Dazu genügt der ernsthafte Wunsch des Vermieters, die Wohnung dauerhaft für sich oder eine gesetzlich privilegierte Person zu nutzen, weil bereits das den Tatbestand des Begriffes „benötigen“ erfüllt. Dies war hier der Fall.
Dass der Vermieter bauliche Veränderungen vornehmen wollte, war unerheblich, da dies nicht zum Tatbestand der Eigenbedarfskündigung gehört.
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