Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich bereits im Jahre 2006 (VIII ZR 124/05) mit der Frage des Rauchens in einer Mietwohnung auseinanderzusetzen und dabei entschieden, dass das Rauchen in der Mietwohnung einschließlich der damit verbundenen Folgen (Nikotinablagerungen/Verfärbungen etc.) mangels abweichender Vereinbarung grundsätzlich durch den Vermieter hinzunehmen sei. Ausdrücklich offen ließ der BGH die Frage, ob dies auch bei erheblichen Tabakkonsum/exzessivem Rauchen gelte, wenn die frisch renovierte Wohnung schon nach kurzer Zeit (etwa zwei Jahren) wieder renovierungsbedürftig sei.
Mit dieser Frage hatte sich der BGH nunmehr in seiner Entscheidung vom 05.03.2008 (Az.: VIII ZR 37/07) auseinanderzusetzen und kam zu folgendem Ergebnis:
Rauchen in einer Mietwohnung geht über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus und begründet eine Schadensersatzpflicht des Mieters, wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) beseitigen lassen, sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erfordern. Das gilt unabhängig davon, ob ein Renovierungsbedarf bereits vorzeitig entsteht.
Was heißt das? Nun praktisch dürften die allermeisten Fälle damit erledigt sein, denn § 28 Abs. 4 Satz 3 der II. BV sieht u. a. das Tapezieren und Streichen vor. Erst wenn das nicht ausreicht, liegt ein Schadensersatzanspruch vor (etwa weil sich die vergilbten Fenster nicht streichen lassen oder der Fußboden „nachdünstet“).
Keine Ausführungen enthält das Urteil zu der Frage, ob das Rauchen formularvertraglich ausgeschlossen werden kann. Das dies individualvertraglich möglich ist, steht außer Frage. Ob hingegen, auch vor den jüngsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zur Kleintierhaltung in Mietwohnungen, ein genereller Ausschluss in einem, dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen unterfallenden, Vertrag zulässig ist, erscheint fraglich.