Diese Frage beschäftigte jüngst den BGH (Entscheidung vom 23.05.2007, Az. VIII ZR 138/06), denn die ortsübliche Vergleichsmiete wird normalerweise als Quadratmetermietzins (z. B. 5,25 €/m²) angegeben. Insofern können sich hierbei nicht unerhebliche Abweichungen ergeben, die eine Mieterhöhung ermöglichen oder ausschließen.
Der BGH hat die o.g. Frage in Anknüpfung an seine Rechtsprechung zur Mangelhaftigkeit der Mietsache bei Flächenabweichungen beantwortet. Solange die tatsächliche Wohnungsgröße nicht um mehr als 10% von der im Vertrag vereinbarten abweicht, ist letztere zugrunde zu legen.
Was bei Abweichungen von mehr als 10% geschieht, musste durch das Gericht nicht entschieden werden. Diese Frage ist noch offen.