Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz 2025

Zum 1. Januar 2025 treten im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) neue Leistungssätze in Kraft, die eine Absenkung der bisherigen Beträge vorsehen. Diese Anpassung betrifft insbesondere die Grundleistungen für Asylsuchende, während die Regelsätze für das Bürgergeld und die Sozialhilfe unverändert bleiben.

Neue Leistungssätze im Überblick

Personenkreis
Notwendiger Bedarf | Notwendiger persönlicher Bedarf | Gesamtleistung

Alleinstehende oder Alleinerziehende
245 € | 196 € | 441 €

Paare in einer Wohnung oder Sammelunterkunft 
220 € | 177 € | 397 €

Erwachsene in stationären Einrichtungen; Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern 
196 € | 157 € | 353 €

Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren 
258 € | 133 €  | 391 €

Kinder zwischen 6 und 13 Jahren 
196 € | 131 € | 327 €

Kinder bis 5 Jahre 
173 € | 126 € | 299 €
 

Diese Anpassungen bedeuten für alleinstehende Erwachsene (Bedarfsstufe 1) eine Reduktion um 19 Euro monatlich im Vergleich zu den bisherigen Leistungen. Die Kürzungen variieren je nach Bedarfsstufe zwischen 13 Euro und 19 Euro pro Monat.

Hintergrund der Anpassung

Die Absenkung der Leistungen im AsylbLG resultiert aus der tatsächlichen Preisentwicklung, die hinter den ursprünglichen Prognosen zurückblieb. Während für das Bürgergeld und die Sozialhilfe eine Besitzschutzregelung (§ 28a Abs. 5 SGB XII) greift, die eine Absenkung verhindert, findet diese Regelung im AsylbLG keine Anwendung. Daher wurden die Sätze nach § 3a AsylbLG entsprechend reduziert.

Bundesweite Einführung der Bezahlkarte

Zusätzlich zu den Änderungen bei den Leistungssätzen sieht das Asylbewerberleistungsgesetz seit Mai 2024 auch die schrittweise Einführung einer Bezahlkarte vor. Die Umsetzung dieser Regelung dauert in einigen Bundesländern noch an. Diese Bezahlkarte ersetzt in großen Teilen die Barauszahlungen. In der Regel werden nur noch pauschal 50 Euro in bar ausgezahlt. Die Karte kann ausschließlich in ausgewählten Geschäften und Einrichtungen genutzt werden, um grundlegende Bedarfe wie Lebensmittel, Hygieneartikel oder Kleidung zu decken.

Kritik an den Kürzungen und der Bezahlkarte

Sozialverbände und Organisationen wie Pro Asyl äußern deutliche Kritik, da eine Reduzierung der Leistungen das physische und soziokulturelle Existenzminimum gefährdet und somit nicht mit der Menschenwürde vereinbar ist.

In Bezug auf die Einführung und Ausgestaltung der Bezahlkarte sind bereits zahlreiche Gerichtsverfahren anhängig. So entschied das Sozialgericht Hamburg im Juli 2024, dass die pauschale Festsetzung des Bargeldbetrags auf 50 Euro ohne Berücksichtigung der individuellen Umstände rechtswidrig ist. Insbesondere die begrenzte Akzeptanz der Karte – nur in bestimmten Geschäften – kann zu erheblichen Nachteilen führen.

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