Migrationsrecht
Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz 2025
Neue Leistungssätze im Überblick
Personenkreis
Notwendiger Bedarf | Notwendiger persönlicher Bedarf | Gesamtleistung
Alleinstehende oder Alleinerziehende
245 € | 196 € | 441 €
Paare in einer Wohnung oder Sammelunterkunft
220 € | 177 € | 397 €
Erwachsene in stationären Einrichtungen; Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern
196 € | 157 € | 353 €
Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren
258 € | 133 € | 391 €
Kinder zwischen 6 und 13 Jahren
196 € | 131 € | 327 €
Kinder bis 5 Jahre
173 € | 126 € | 299 €
Diese Anpassungen bedeuten für alleinstehende Erwachsene (Bedarfsstufe 1) eine Reduktion um 19 Euro monatlich im Vergleich zu den bisherigen Leistungen. Die Kürzungen variieren je nach Bedarfsstufe zwischen 13 Euro und 19 Euro pro Monat.
Hintergrund der Anpassung
Die Absenkung der Leistungen im AsylbLG resultiert aus der tatsächlichen Preisentwicklung, die hinter den ursprünglichen Prognosen zurückblieb. Während für das Bürgergeld und die Sozialhilfe eine Besitzschutzregelung (§ 28a Abs. 5 SGB XII) greift, die eine Absenkung verhindert, findet diese Regelung im AsylbLG keine Anwendung. Daher wurden die Sätze nach § 3a AsylbLG entsprechend reduziert.
Bundesweite Einführung der Bezahlkarte
Zusätzlich zu den Änderungen bei den Leistungssätzen sieht das Asylbewerberleistungsgesetz seit Mai 2024 auch die schrittweise Einführung einer Bezahlkarte vor. Die Umsetzung dieser Regelung dauert in einigen Bundesländern noch an. Diese Bezahlkarte ersetzt in großen Teilen die Barauszahlungen. In der Regel werden nur noch pauschal 50 Euro in bar ausgezahlt. Die Karte kann ausschließlich in ausgewählten Geschäften und Einrichtungen genutzt werden, um grundlegende Bedarfe wie Lebensmittel, Hygieneartikel oder Kleidung zu decken.
Kritik an den Kürzungen und der Bezahlkarte
Sozialverbände und Organisationen wie Pro Asyl äußern deutliche Kritik, da eine Reduzierung der Leistungen das physische und soziokulturelle Existenzminimum gefährdet und somit nicht mit der Menschenwürde vereinbar ist.
In Bezug auf die Einführung und Ausgestaltung der Bezahlkarte sind bereits zahlreiche Gerichtsverfahren anhängig. So entschied das Sozialgericht Hamburg im Juli 2024, dass die pauschale Festsetzung des Bargeldbetrags auf 50 Euro ohne Berücksichtigung der individuellen Umstände rechtswidrig ist. Insbesondere die begrenzte Akzeptanz der Karte – nur in bestimmten Geschäften – kann zu erheblichen Nachteilen führen.
Hat Ihnen der Beitrag gefallen? Dann teilen Sie ihn doch mit anderen: