Migrationsrecht
Fachkräfteeinwanderung: Vom Arbeitsplatzangebot zum Aufenthaltstitel
Fachkräfteeinwanderung: Welche Beschäftigung ist erlaubt?
Das Aufenthaltsgesetz unterscheidet unter anderem zwischen Fachkräften mit Berufsausbildung und Fachkräften mit akademischer Ausbildung. Für beide Gruppen kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt werden.
Eine Beschäftigung ist qualifiziert, wenn dafür Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten erforderlich sind, die üblicherweise durch eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Studium erworben werden. Die Tätigkeit muss daher nicht exakt der bisherigen Ausbildung oder dem Studienabschluss entsprechen. Entscheidend ist, was die Stelle konkret verlangt und welches fachliche Niveau mit ihr verbunden ist.
Ein Arbeitsplatzangebot allein genügt jedoch nicht. Je nach Fall können zusätzlich die Anerkennung der ausländischen Qualifikation, eine Berufsausübungserlaubnis, eine bestimmte Gehaltshöhe oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich sein. Bei reglementierten Berufen, etwa in bestimmten Gesundheitsberufen, muss die notwendige staatliche Zulassung vorliegen. Der Aufenthaltstitel ersetzt diese Zulassung nicht.
Für Arbeitgeber kommt es deshalb auf eine klare Tätigkeitsbeschreibung an. Aus dem Arbeitsvertrag sollte hervorgehen, welche Aufgaben übernommen werden und welche Kenntnisse dafür erforderlich sind. Nicht jede Beschäftigung kommt für jede Fachkraft infrage. Entscheidend ist, ob Qualifikation, Tätigkeitsprofil und Aufenthaltstitel zueinander passen.
Ausländische Berufsqualifikation: Anerkennung und Beschäftigung
Nicht jede ausländische Berufsqualifikation ist bereits vollständig anerkannt, wenn sich eine berufliche Möglichkeit in Deutschland ergibt. Auch für diese Situation sieht das Aufenthaltsrecht eigene Wege vor.
Stellt die zuständige Stelle fest, dass noch Anpassungs- oder Ausgleichsmaßnahmen oder weitere Qualifikationen erforderlich sind, kann nach § 16d Aufenthaltsgesetz eine Aufenthaltserlaubnis für eine entsprechende Qualifizierungsmaßnahme erteilt werden. Dazu können beispielsweise Anpassungslehrgänge, Prüfungen oder andere Maßnahmen gehören, die für die Anerkennung des Berufsabschlusses erforderlich sind.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann während des Anerkennungsverfahrens außerdem eine Beschäftigung ausgeübt werden. Je nach Fall müssen dafür unter anderem ein konkretes Arbeitsplatzangebot, ausreichende Sprachkenntnisse, die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und eine Vereinbarung über die erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen vorliegen. In bestimmten Fällen muss auch der Arbeitgeber erklären, dass er die notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen ermöglicht.
Für die betroffene Person kann das bedeuten, dass zwar bereits ein Arbeitsplatz in Aussicht steht, die berufliche Tätigkeit aber zunächst nur unter bestimmten Voraussetzungen aufgenommen werden darf. Fehlende Nachweise müssen beschafft, Anpassungsmaßnahmen absolviert oder weitere Prüfungen durchgeführt werden. Anerkennung, Beschäftigung und Aufenthaltstitel sollten deshalb von Anfang an gemeinsam betrachtet werden.
Die Anerkennung muss dabei nicht in jedem Fall abgeschlossen sein, bevor eine Einreise möglich wird. Entscheidend ist vielmehr, in welchem Stadium sich das Verfahren befindet und welcher Aufenthaltstitel für diesen Zeitraum passt.
Die Chancenkarte als Einstieg zur Arbeitsplatzsuche
Eine weitere Möglichkeit ist die Chancenkarte. Sie kann zur Suche nach einer Beschäftigung oder nach einer Maßnahme zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation erteilt werden. Dafür müssen unter anderem die erforderlichen Qualifikationen oder eine ausreichende Punktzahl im Punktesystem sowie die Sicherung des Lebensunterhalts nachgewiesen werden.
Die Chancenkarte kann insbesondere dann interessant sein, wenn bei der Einreise noch kein konkreter Arbeitsplatz feststeht. Während des Aufenthalts ist eine Beschäftigung von durchschnittlich höchstens 20 Stunden pro Woche möglich. Zusätzlich können jeweils bis zu zwei Wochen dauernde Probebeschäftigungen aufgenommen werden, wenn sie den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen.
So kann die betroffene Person zunächst nach einer passenden Stelle suchen, berufliche Kontakte knüpfen oder praktische Erfahrungen sammeln. Die Chancenkarte ist allerdings kein dauerhafter Aufenthaltstitel zur Beschäftigung. Wird eine passende Stelle gefunden, muss der Aufenthalt in der Regel auf den dafür geeigneten Aufenthaltstitel umgestellt werden.
Fachkräfteeinwanderung mit Berufserfahrung
Nicht jeder berufliche Werdegang lässt sich ohne Weiteres in eine deutsche Anerkennung übertragen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann deshalb auch der Zugang über ausgeprägte berufspraktische Erfahrung infrage kommen.
Nach § 19c Absatz 2 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 6 Beschäftigungsverordnung müssen dafür grundsätzlich mindestens zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung innerhalb der letzten fünf Jahre, eine bestimmte ausländische Qualifikation und ein passender qualifizierter Arbeitsplatz vorliegen. Außerdem gilt grundsätzlich eine gesetzliche Gehaltsschwelle. Für tarifgebundene Arbeitgeber bestehen insoweit Ausnahmen.
Berufserfahrung allein genügt daher nicht. Entscheidend bleibt, ob die praktische Erfahrung zur geplanten Tätigkeit passt und ausreichend nachgewiesen werden kann. Für Arbeitgeber spielt deshalb nicht nur der Lebenslauf, sondern auch die genaue Beschreibung der vorgesehenen Aufgaben eine wichtige Rolle.
Je genauer feststeht, welche Aufgaben übernommen werden und welche beruflichen Kenntnisse dafür erforderlich sind, desto besser lässt sich prüfen, ob dieser Zugangsweg im konkreten Fall infrage kommt.
Die Blaue Karte EU: Voraussetzungen und Vorteile
Für akademisch qualifizierte Beschäftigte kann die Blaue Karte EU ein besonders geeigneter Aufenthaltstitel sein. Voraussetzung ist grundsätzlich eine der Qualifikation angemessene Beschäftigung mit einem gesetzlich festgelegten Mindestgehalt. Für bestimmte Mangelberufe und Personen, die ihren Hochschulabschluss erst vor kurzer Zeit erworben haben, gilt eine niedrigere Gehaltsschwelle.
Das konkrete Arbeitsplatzangebot muss außerdem eine Beschäftigungsdauer von mindestens sechs Monaten vorsehen. Die Blaue Karte EU kann damit insbesondere für Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen sowie für Beschäftigte in bestimmten besonders gesuchten Berufsgruppen interessant sein.
Ein weiterer Vorteil liegt in den Möglichkeiten für die weitere Aufenthaltsplanung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Niederlassungserlaubnis bereits nach einer verkürzten Frist erteilt werden. Außerdem eröffnet die Blaue Karte EU besondere Mobilitätsmöglichkeiten innerhalb der Europäischen Union. Wer bereits in einem anderen Mitgliedstaat eine Blaue Karte EU besitzt, kann unter bestimmten Voraussetzungen nach Deutschland wechseln und hier erneut eine Blaue Karte EU beantragen.
Ob dieser Aufenthaltstitel im Einzelfall passt, hängt daher nicht nur vom Hochschulabschluss ab. Entscheidend sind ebenso die konkrete Tätigkeit, die Gehaltshöhe, die Dauer des Arbeitsangebots und die geplante berufliche Entwicklung.
Aufenthaltstitel und Anerkennung: Was das Verfahren verzögern kann
In der Praxis müssen für die Fachkräfteeinwanderung mehrere Fragen gleichzeitig geklärt werden: Ist die Qualifikation ausreichend nachgewiesen? Muss der ausländische Abschluss anerkannt werden? Ist eine Berufsausübungserlaubnis erforderlich? Entspricht die konkrete Tätigkeit den Voraussetzungen des Aufenthaltstitels? Und welche Behörde ist für den nächsten Verfahrensschritt zuständig?
Gerade wenn mehrere Stellen beteiligt sind, kann sich das Verfahren in die Länge ziehen. Die Anerkennungsstelle prüft die ausländische Qualifikation, die Ausländerbehörde entscheidet über den Aufenthaltstitel und in bestimmten Fällen wird zusätzlich die Bundesagentur für Arbeit beteiligt. Fehlende Unterlagen, unterschiedliche Anforderungen oder Rückfragen der Behörden können den Ablauf weiter verzögern. Auch eine unklare Tätigkeitsbeschreibung kann dazu führen, dass zunächst genauer geprüft werden muss, ob die Stelle tatsächlich als qualifizierte Beschäftigung einzuordnen ist.
Für die einwandernde Person kann sich dadurch der Beginn der Beschäftigung verschieben. Arbeitgeber müssen länger auf die Besetzung einer Stelle warten und ihre Personalplanung gegebenenfalls anpassen. Auch der Einreisetermin, der Umzug, die Wohnungssuche oder ein späterer Familiennachzug lassen sich nur schwer verlässlich planen, solange nicht feststeht, welcher Aufenthaltstitel erteilt wird und wann die Beschäftigung beginnen darf.
Eine frühzeitige Vorbereitung kann zwar keine bestimmte Bearbeitungszeit garantieren. Sie kann aber helfen, unnötige Rückfragen zu vermeiden und die einzelnen Verfahrensschritte besser aufeinander abzustimmen. Dazu sollten Qualifikation und Berufserfahrung frühzeitig geprüft, erforderliche Anerkennungs- oder Zulassungsverfahren rechtzeitig eingeleitet und die Tätigkeit im Arbeitsvertrag möglichst konkret beschrieben werden. Arbeitgeber müssen außerdem vor Beginn der Beschäftigung prüfen, ob der Aufenthaltstitel die konkrete Tätigkeit erlaubt, und die entsprechenden Nachweise für die Dauer der Beschäftigung aufbewahren.
Fazit: Eine berufliche Perspektive braucht rechtliche Klarheit
Die Fachkräfteeinwanderung bietet qualifizierten Beschäftigten verschiedene Wege nach Deutschland. Welcher davon im Einzelfall geeignet ist, hängt jedoch nicht allein von einem vorhandenen Arbeitsplatzangebot ab. Entscheidend ist vielmehr, dass Qualifikation, Tätigkeitsprofil, Aufenthaltstitel und behördliches Verfahren zusammenpassen.
Eine frühzeitige Prüfung der erforderlichen Nachweise, Anerkennungsverfahren und behördlichen Schritte kann helfen, Verzögerungen zu vermeiden. Dabei sind auch Arbeitgeber gefragt: Gerade bei komplexen Verfahren kann Ihre Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung kann entscheidend dazu beitragen, dass aus einem Arbeitsplatzangebot eine tatsächliche Beschäftigung wird.
Bei Fragen zur Fachkräfteeinwanderung, zur Anerkennung ausländischer Qualifikationen oder zum passenden Aufenthaltstitel beraten wir Sie gerne.
[RAin Friederike Bergt, Tätigkeitsschwerpunkte Medienrecht, Migrationsrecht und Strafrecht, Telefon 0351 80718-21, info@dresdner-fachanwaelte.de]
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