Schadenersatz bei Flugverspätung

Reiserecht

Bereits am 17. Februar 2005 trat eine von der Öffentlichkeit bislang wenig beachtete EU-weite neue Verordnung in Kraft, die Fluggästen im Falle von Nichtbeförderung, Annullierung oder bei längeren Verspätungen besseren Schutz bietet (EU-Verordnung Nr. 261/2004). Wer wegen Überbuchung oder Flugannullierung nicht planmäßig abheben kann, bekommt den kompletten Flugpreis erstattet oder muss einen Ersatzflug angeboten bekommen. Zusätzlich gibt es einen finanziellen Ausgleich zwischen 125,00 und 600,00 EUR, der sich in der Höhe nach der Dauer der Verspätung und der Länge der Flugstrecke richtet. Hinzu kommt bei langen Wartezeiten eine vorgeschriebene Kostenerstattung für Mahlzeiten, Erfrischungsgetränke, notwendige Telefongespräche, Telefaxe oder E-Mails und auch für erforderliche Übernachtungen und Fahrtkosten zum Hotel.

Die EU Verordnung gilt dabei für alle Fluggäste wie Individual- und Pauschaltouristen sowie Geschäftsreisende gleichermaßen. Auch die Kunden von so genannten „Billig-Airlines“ können sich auf die Verordnung berufen.

Bei den Ansprüchen auf der Grundlage der EU-Verordnung handelt es sich um Leistungen, die von Seiten der Fluggesellschaft erbracht werden müssen. Daneben bleiben die reiserechtlichen Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter weiter erhalten.

Bei Problemen sollte man sich unverzüglich mit der gebuchten Fluggesellschaft in Verbindung setzen und diese auffordern, sich der Sache anzunehmen. Regelmäßig versuchen die Luftfahrtunternehmen jedoch, die gegen sie gerichteten Ansprüche mit mehr oder minder überzeugenden Begründungen abzulehnen. In solchen Fällen kann dem betroffenen Fluggast nur empfohlen werden, hartnäckig - gegebenenfalls durch Einschaltung eines Rechtsanwalts - seine Ansprüche weiterzuverfolgen. Zusätzlich besteht auch die Möglichkeit, eine Beschwerde beim Luftfahrtbundesamt einzureichen, welches in Deutschland für die Durchführung der EU-Richtlinie zuständig ist. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die eingereichten Beschwerden nicht der Sicherung privatrechtlicher Ansprüche dienen. Diese müssen weiterhin direkt gegenüber dem Luftfahrtunternehmen nach dem im deutschen Recht vorgesehenen Verfahren geltend gemacht werden.

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