Schweinegrippe - Worauf Urlauber jetzt achten sollten

Reiserecht

Bei den aktuell aus Mexiko und mehreren anderen Urlaubsländern gemeldeten Fällen von Virusgrippe handelt es sich um eine bisher unbekannte Variante eines Influenzavirus vom Typ A H1N1. Für Reisende, die ihre Urlaubsreise nach Mexiko bzw. in ein anderes betroffenes Land bereits gebucht haben, stellt sich die Frage, ob die Reise kostenlos umgebucht oder sogar storniert werden kann. Es ist außerdem damit zu rechnen, dass auch im Laufe des Jahres weitere beliebte Urlaubsländer von der Grippewelle noch weitaus schwerer erfasst werden als bislang. Es kann daher kurzfristig erforderlich werden, sich auf die jeweils geänderte Situation einzustellen.

Einen Reisevertrag können Kunden immer nur dann kostenfrei kündigen, wenn der Urlaub im Reiseland durch „höhere Gewalt“ gefährdet ist. Dabei handelt es sich um ein „von außen kommendes, unabwendbares, unvorhersehbares, unverschuldetes Ereignis“. Entscheidend ist dabei, dass die Gründe für die Reisebeeinträchtigung weder aus der Sphäre des Reiseveranstalters noch aus der des Reisenden stammen dürfen. Über die Frage des Vorliegens der höheren Gewalt entscheiden die Gerichte jedoch im Einzelfall nach ihrer eigenen Überzeugung, sodass die derzeitige Situation kaum verlässlich in rechtlicher Hinsicht eingeschätzt werden kann. Regelmäßig werden durch die Gerichte jedoch die Sicherheitshinweise und gegebenenfalls die Reisewarnungen des Auswärtigen Amts herangezogen. Liegt für ein Land eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vor, wird von den Gerichten meist anerkannt, dass ein Fall höherer Gewalt vorliegt.

Bis jetzt hat das Auswärtige Amt aber noch keine ausdrückliche Reisewarnung ausgesprochen, sondern erst in einem so genannten Sicherheitshinweis von nicht unbedingt erforderlichen Reisen nach Mexiko dringend abgeraten. Zu berücksichtigen ist jedoch auch die konkrete Situation vor Ort. Ein deutlich höheres Risiko besteht derzeit für die Region Mexiko-Stadt, wohingegen die bei Urlaubern beliebte Halbinsel Yucatan weniger betroffen ist.

Sollte sich die Situation in Mexiko wie auch in anderen Urlaubsregionen verschärfen, wäre von höherer Gewalt auszugehen, welche zu einer kostenlosen Stornierung der Urlaubsreise berechtigt. In jedem Falle sollte bei Unsicherheit über die weitere Vorgehensweise mit dem Reiseveranstalter bzw. dem Reisebüro Kontakt aufgenommen werden. Viele Reiseveranstalter kommen ihren Kunden entgegen und bieten kostenlose Umbuchungen an.

Wer jedoch jetzt schon von seiner gebuchten Sommerreise nach Mexiko zurücktritt, muss beachten, dass bis zum Sommer die Grippewelle wieder abgeflaut sein kann. Bei einem frühen Rücktritt kann der Reiseveranstalter daher die vollen Stornokosten verlangen.

Liegen die Voraussetzungen der höheren Gewalt vor, kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Der Reiseveranstalter verliert den Anspruch auf den Reisepreis. Bereits gezahlte Leistungen müssen zurückgezahlt werden. Wichtig ist jedoch zu wissen, dass die Beweislast für das Vorliegen von „höherer Gewalt“ immer denjenigen trifft, der das Recht zur Kündigung wegen höherer Gewalt ausüben möchte. Dies kann übrigens auch der Reiseveranstalter sein, wenn dieser von einer angebotenen Reise Abstand nehmen möchte.

Hinweis:   Eine abgeschlossene Reiserücktrittskostenversicherung kommt für eventuell anfallende Stornokosten nicht auf. Versichert sind nur Ereignisse, die im Bereich des Versicherten liegen, z. B. Krankheit, Unverträglichkeit, Schwangerschaft, Tod eines nahen Angehörigen oder Unfall. Andere Risiken, wie z. B. Terrorgefahr oder Seuchengefahr, deckt diese Versicherung nicht.

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