Verhalten beim Erkennen von Reisemängeln

Reiserecht

Nicht immer erhält der Reisende Leistungen, die den Anforderungen in der Reisebestätigung und in dem Katalog des Reiseveranstalters entsprechen. Wird dem Reisenden z. B. statt des gebuchten Balkonzimmers mit Meerblick lediglich eine auf den Hinterhof gerichtete Unterkunft zugewiesen oder kann der Reisende wegen Überbuchung gar nicht in das Hotel oder ein Hotel gleicher Kategorie und Lage einziehen, so liegt ein Reisemangel vor. Falls während der Reise Mängel auftreten, so teilen Sie diese sofort dem Reiseleiter - oder, wenn dieser nur wenige Sprechzeiten in der Woche hat, dem Reiseveranstalter in Deutschland mit und verlangen Sie umgehende Abhilfe (Achtung: Hotelmanager, Flugpersonal und Animateure sind hier nicht der richtige Ansprechpartner).

Lassen sich eine vom Reiseleiter unterschriebene Reklamation aushändigen (in der Regel gibt es hierfür Formblätter), in der alle Beschwerden ausführlich aufgeführt sind. Sollten die Mitarbeiter des Reiseveranstalters dazu nicht bereit sein, nehmen Sie Mitreisende als Zeugen. Dokumentieren Sie die festgestellten Mängel (Fotos, Videofilm, Adressen von Zeugen).
 

Verhalten nach der Reise

Wird während ds Aufenthaltes keine Abhilfe geleistet, kann ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises oder auf Schadenersatz bestehen. Eine vorzeitige Abreise oder der Umzug in ein anderes Hotel (auf eigene Faust) sind nur bei erheblichen Mängeln berechtigt. Innerhalb eines Monats nach dem Ende der Reise muss die Reisebeschwerde gegenüber dem Reiseveranstalter (nicht Reisebüro!) angezeigt werden. Maßgebend ist insoweit der sich aus den Reiseunterlagen ergebende Rückreisetag. Die Ansprüche verjähren in zwei Jahren. In dem Schreiben (aus Beweiszwecken sinnvollerweise als Einschreiben mit Rückschein) müssen die Mängel und die Forderung (Minderung, Schadenersatz) bezeichnet werden.
 

Was ist nicht als Reisemangel zu bezeichnen?

Kein Reisemangel liegt in der Regel vor, wenn es sich um bloße Unannehmlichkeiten handelt, die im Rahmen des Massentourismus hinzunehmen sind (z. B. Flugverspätung um acht Stunden bei Fernreise). Auch landesübliche Gegebenheiten des Reiselandes führen nicht zu einem Reisemangel (z. B. Insekten in südlichen Ländern oder tropischen Gebieten). Nicht als Reisemangel zu werten sind auch Störungen, die dem allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden zuzurechenen sind, wie beispielsweise ein allgemeines privates Unfallrisiko oder eine allgemeine Überfallgefahr.

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