Amokfahrt – Ein Arbeitsunfall?

Das Sozialgericht Berlin hat am 22.02.2011 darüber entschieden, ob die Amokfahrt des geschiedenen Ehemannes gegen die Ehefrau als Arbeitsunfall anerkannt werden kann (Az.: S 25 U 406/10). Die Klägerin befand sich bei ihrer Arbeit an einem Blumenstand, als ihr geschiedener Ehemann mit einem geliehenen Kleintransporter in das Geschäft hinein fuhr und sie schwer verletzte.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte es ab, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen, da die Tat aus persönlichen Motiven (Rache und Suizidversuch) erfolgt sei und damit ein ursächlicher Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit nicht bestanden habe.

Das Sozialgericht Berlin hat der dagegen erhobenen Klage stattgegeben. Dabei kommt es entscheidend auf die Beweggründe des Angreifers an. Ein Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit ist grundsätzlich gegeben, sofern sich der Versicherte in seiner Arbeitsstätte befunden hat, wo im fraglichen Zeitpunkt eine zur Gewalttat bereite Person seiner habhaft werden konnte. Dieser Zusammenhang ist nur dann nicht gegeben, wenn der Angreifer allein aus persönlichen Gründen gehandelt hat, die Beteiligten also außerbetriebliche Motive hatten. Dies ist dann der Fall, wenn die Motive ausschließlich in persönlichen Auseinandersetzungen mit der Versicherten gelegen haben. Die tatsächliche Motivlage konnte hier nicht aufgeklärt werden, der geschiedene Ehemann nahm sich in der Untersuchungshaft das Leben. Als berufsbezogene Motive nennt das Gericht eine Konkurrenzsituation und die wirtschaftliche Vernichtung der Klägerin. Die Berufsgenossenschaft muss jedoch den Beweis führen, dass ausschließlich außerberufliche Faktoren zu der Tat geführt haben. Unklarheiten gehen also zu Lasten der Berufsgenossenschaft. Der Klage musste deshalb stattgegeben werden. Bei zweifelhaften Unfällen sollte immer zuvor ein Fachanwalt für Sozialrecht befragt werden, bevor Angaben gegenüber der Berufsgenossenschaft gemacht werden.

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