Ein Arbeitnehmer ist im Hinblick auf den Bezug von Arbeitslosengeld nicht gezwungen, gegen eine Kündigung gerichtlich vorzugehen. Es soll ihm deshalb auch nicht zum Nachteil gereichen, wenn er gegen die Kündigung vorgeht und sodann im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Klage zurücknimmt oder einen Vergleich schließt. Das BSG hat dies mit Urteil vom 17.10.2007 (Az.: B 11a AL 51/06 R) nochmals ausdrücklich bestätigt. Es hat jedoch den Gerichten aufgegeben, die genauen Umstände des Zustandekommens des Vergleiches zu prüfen. So soll es zu einer Sperrzeit auch weiterhin kommen, wenn Anhaltspunkte für eine Gesetzesumgehung vorliegen, etwa wenn der Weg über eine offensichtlich rechtswidrige Arbeitgeberkündigung mit anschließender Klage vor dem Arbeitgericht einvernehmlich mit dem Ziel bestritten wurde, durch den arbeitsgerichtlichen Vergleich den Eintritt einer Sperrzeit zu verhindern.
Sozialrecht und Sozialversicherungsrecht
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