Arbeitsunfall, auch mit Cannabis

Der Kläger erlitt auf dem Arbeitsweg mit einem E-Bike einen Unfall, da er an einer Straßenkreuzung einen von rechts kommenden PKW übersah. Er schlug mit dem Körper auf der Windschutzscheibe des Autos auf. Später gab er an, dass er am Abend vor dem Unfall eine Cannabis-Zigarette geraucht habe und im Übrigen regelmäßig Cannabis rauche. Die Wirkung halte aber nur wenige Stunden an, das von rechts kommende Auto am nächsten Morgen habe er schlichtweg übersehen.
Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da von einem drogenbedingten Fehlverhalten auszugehen sei, ein THC-Wert von 10 ng/ml im Serum konnte nachgewiesen werden.
 
Das Sozialgericht (SG) Osnabrück hat diese Entscheidung aufgehoben und das Vorliegen eines Arbeitsunfalles festgestellt. Ein verbotswidriges Handeln schließt den Unfallversicherungsschutz nicht grundsätzlich aus. Auch das Ausschlusskriterium einer selbstgeschaffenen Gefahr greife nicht, da es bei Cannabis, anders als beim Alkohol, keine gesicherte Dosis-Wirkung-Beziehung und damit auch keinen Wert für eine absolute Fahruntüchtigkeit gebe.

Ein objektiv riskantes Fahrmanöver reicht regelmäßig nicht aus, um den Versicherungsschutz entfallen zu lassen. Es liegen hier keine Anzeichen dafür vor, dass der Kläger rauschmittelbedingt überhaupt nicht mehr in der Lage gewesen ist, seinen Weg zurückzulegen. Auch eine konkrete Beeinträchtigung durch den Drogenkonsum lasse sich nicht feststellen. Allein die Vorfahrtverletzung ist nach Auffassung des Gerichtes kein klares Anzeichen für eine drogenbedingte absolute Fahruntüchtigkeit, eine solche Unachtsamkeit könne jedem Verkehrsteilnehmer passieren (SG Osnabrück, Urteil v. 07.02.2019, Az.: S 19 U 40/18).

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