Immer wieder müssen wir in unserer Praxis feststellen, dass von den Rechtsantragsstellen der Amtsgerichte die Anträge auf Beratungshilfe zur Überprüfung, insbesondere von Hartz-IV-Bescheiden, abgelehnt werden.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass man selbst Widerspruch erheben könnte, sich beim Jobcenter hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Bescheide beraten lassen könnte oder andere kostenfreie Angebote in Anspruch nehmen könnte.
Zu diesen Begründungen ist auszuführen, dass durch die Rechtsprechung bereits bestätigt wurde, dass einem Hartz-IV-Empfänger oder auch der Empfänger eines anderen Bescheides nicht zuzumuten ist und auch nicht darauf verwiesen werden kann, sich hinsichtlich der Überprüfung an die Ausgangsbehörde zu wenden.
Beratungshilfe muss bewilligt werden, wenn auch ein vermögender Rechtssuchender die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen würde. Auch ein solcher vermögender Rechtssuchender würde anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, wenn er einen Bescheid nicht nachvollziehen kann bzw. wenn der Verdacht besteht, dass durch die Behörde eine fehlerhafte Entscheidung getroffen wurde.
Es ist daher anzuraten, auf jeden Fall gegenüber dem Rechtspfleger standhaft zu bleiben und auf der Ausstellung eines entsprechenden Berechtigungsscheins zu beharren. Sollte der Rechtspfleger dem Antrag nicht stattgeben, so ist dringend angeraten, auf einem schriftlichen Ablehnungsbescheid zu bestehen. Gegen diesen Ablehnungsbescheid kann dann Beschwerde eingelegt werden.
Sollten Sie trotz dieser vorgeschlagenen Vorgehensweise nicht gegen den Rechtspfleger ankommen, so ist dringend angeraten, gegen jeden Bescheid, der Ihnen nicht verständlich ist oder welchen Sie nicht nachvollziehen können, Widerspruch zu erheben. Dies kann zum Einen dadurch geschehen, dass Sie selbst schriftlich einen solchen Widerspruch bei der Ausgangsbehörde einreichen. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, den Widerspruch mündlich in einem Gespräch gegenüber einem Sachbearbeiter darzulegen. Dieser ist dann verpflichtet, den Widerspruch schriftlich aufzunehmen.
Wichtig ist in jedem Fall, dass der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zustellung erhoben werden muss. Da dies meist nicht mehr nachvollzogen werden kann, empfiehlt es sich, spätestens einen Monat nach Ausstellungsdatum des Bescheides den Widerspruch zu erheben.
Sollte der Widerspruch selbst formuliert werden, muss dieser zwar schriftlich erfolgen, ist aber ansonsten an keine weitere Form gebunden.
Die Behörde muss dann den Bescheid der nächsthöheren Behörde zur Überprüfung vorlegen. Diese erlässt dann einen Widerspruchsbescheid. Spätestens in dem Moment, in welchem ein Widerspruchsbescheid vorliegt, ist Beratungshilfe zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieses Widerspruchsbescheides zu erteilen. Dann kann der Antragssteller nicht mehr darauf verwiesen werden, anderweitige Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Erfahrungsgemäß stellt sich die Situation jedoch so dar, dass die Behörden über die Widersprüche nur sehr zögerlich entscheiden. Hier ist wichtig zu wissen, dass die Behörde innerhalb von drei Monaten nach Widerspruchserhebung einen Widerspruchsbescheid erlassen haben muss. Sobald die 3-Monatsfrist abgelaufen ist, besteht die Möglichkeit der Erhebung einer sogenannten Untätigkeitsklage beim jeweils zuständigen Sozialgericht. Im Wege dieser Untätigkeitsklage wird die Behörde durch das Gericht verurteilt, über den Widerspruch zu entscheiden. Da die Kosten für eine berechtigte Untätigkeitsklage stets durch die Behörde zu tragen sind, empfiehlt sich daher, nach Ablauf der 3-Monatsfrist einen Termin beim Rechtsanwalt zu vereinbaren, damit dieser die Untätigkeitsklage erheben kann. Das Kostenrisiko ist dabei sehr gering.
Fazit: Zusammenfassend sind wir der Auffassung, dass Sie sich gegen die derzeitige Handhabung der Rechtsantragsstellung zur Ausstellung von Berechtigungsscheinen zur Wehr setzen sollten und auf die Ausstellung des Berechtigungsscheins beharren sollten. Sollte Ihnen dies zu mühsam sein und Sie trotzdessen der Ansicht sein, dass der Bescheid nicht rechtmäßig ist, sollte auf jeden Fall zur Wahrung der Rechte Widerspruch erhoben werden und die entsprechenden Widerspruchsbescheide einer anwaltlichen Überprüfung unterzogen werden.