Durch zwei Entscheidungen wurden die Rechte blinder Menschen in den letzten Wochen gestärkt:
I. Blindengeld
Alle Bundesländer sehen die Gewährung von Blindengeld bei Vorliegen von Blindheit vor. Das Blindengeld wird zum Ausgleich einer durch die Behinderung bedingten Mehraufwendung gezahlt. In Sachsen ist dies in § 5 des Sächsischen Landes-Blinden-Geld-Gesetzes (SächsBlindG) geregelt. Umso erstaunlicher war es, dass die Krankenkassen bei freiwilligen Mitgliedern Beiträge auch für das Blindengeld erhoben haben. Man zählte das Blindengeld einfach zu den sonstigen Einnahmen und Geldmitteln, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte. Solche Einnahmen werden grundsätzlich der Beitragsbemessung unterzogen. Bereits nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) war jedoch unsicher, ob dies so möglich ist, da das Blindengeld ja nicht dem allgemeinen Lebensunterhalt dienen, sondern Mehrkosten der Blindheit ausgleichen soll. Zur Schaffung von Rechtssicherheit sahen sich die Krankenkassen deshalb veranlasst, ihre Beitragsverfahrensgrundsätze zu ändern. Ab dem 01.12.2013 wurden als beitragspflichtige Einnahmen ausdrücklich „Leistungen zum Ausgleich der durch Blindheit bedingten Mehraufwendungen und Benachteiligungen“ in die Beitragsverfahrensgrundsätze aufgenommen. Damit sah man sich auf der sicheren Seite.
Ein von uns vertretener Kläger, hat sich jedoch weiter gegen diese Regelung gewandt. Das Sozialgericht (SG) Dresden hat mit rechtskräftigem Urteil vom 09.04.2015 (Az.: S 51 KR 42/12) diese Regelung der Beitragsverfahrensgrundsätze für unwirksam erklärt. Zur Begründung stellt es darauf ab, dass es sich bei dem Blindengeld um eine zweckgebundene Sozialleistung handelt, die gerade nicht dem Lebensunterhalt dient. Deshalb ist diese Leistung von der Beitragserhebung auszunehmen.
Fazit: Betroffene sollten nach dieser rechtskräftigen Entscheidung dringend ihre Beitragsbescheide überprüfen, ob hier auf das Blindengeld Beiträge erhoben worden sind. Für die Vergangenheit sind gezahlte Beiträge zu erstatten.
II. Feststellung von Blindheit
Wichtig ist in dem Zusammenhang auch eine Entscheidung des Bundessozialgerichtes zur Feststellung von Blindheit als Voraussetzung für den Bezug von Blindengeld. Die Definitionen der „Blindheit“ sind in den einzelnen Landesgesetzen zwar unterschiedlich, erforderlich war aber stets eine besondere Beeinträchtigung des Sehvermögens. Die Feststellung einer solchen besonderen Betroffenheit war gerade in der Vergangenheit bei Hirngeschädigten oder Kindern mit schweren Beeinträchtigungen sonstiger Sinneswahrnehmungen kaum möglich. Gleiches galt auch bei älteren Menschen mit einer Demenzerkrankung, bei denen die Beeinträchtigung des Sehvermögens kaum noch festgestellt werden konnte.
Das BSG hat nunmehr von seiner bisherigen Rechtsprechung Abstand genommen und die Beeinträchtigung der Sehfähigkeit ausreichen lassen. Worauf diese nun zurückzuführen ist, bedarf keiner weiteren Feststellungen.
Fazit: Dies ist ein wichtiges Urteil für die Feststellung von Blindheit bei Hirnschäden, insbesondere für Kinder und an Demenz Erkrankte (BSG, Urteil v. 11.08.2015, Az.: B 9 BL 1/14 R).