BSG bestätigt bisherige Rechtsprechung zur sog. technischen Intelligenz, erweitert aber den Produktionsbegriff für Montagebetrieb und die Einbeziehung von Forschungsinstituten

In mehreren Urteilen vom 19.07.2011 hat sich das BSG (Bundessozialgericht) nochmals zum Produktionsbegriff im Zusammenhang mit der fiktiven Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz geäußert.

Das BSG stellt zunächst klar, dass es weiterhin nur Betriebe anerkennt, die ihr Gepräge durch die Massenproduktion erhalten haben. Eine fehlende Zuordnung zu einem Industrieunternehmen genügt jedoch nicht, einen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens abzulehnen. Dies wird teilweise von den Gerichten versucht.

Ein Montagebetrieb kann nach Auffassung des BSG jedoch auch ein Produktionsbetrieb sein. Auch der Zusammenbau von Teilen zu einem fertigen Produkt ist Teil der industriellen Produktion, wenn der Zusammenbau mehr oder weniger schematisch anfällt und die zu verbauenden Produkte ihrerseits massenhaft hergestellt worden sind.

Die bisherige Rechtsprechung hat bislang Montagebetriebe nicht zu den Produktionsbetrieben gezählt, es wurde ausschließlich auf das Endprodukt abgestellt, das in der Regel selbst kein Massenprodukt ist. Nun kommt es auch auf die Zwischenprodukte an und die Art und Weise der Verarbeitung (Az.: B 5 RS 7/10 R).

Erweitert hat das BSG auch die Einbeziehung von Forschungsinstituten als gleichgestellte Einrichtungen. Hier wurde teilweise gefordert, dass sich die Tätigkeit auf die Bereiche der Industrie oder des Bauwesens beziehen muss. Von diesem Erfordernis hat sich das BSG ausdrücklich distanziert. Es genügt also eine zweck- und betriebsbezogene Forschung und Entwicklung, die von dem Institut ausgeführt worden sein muss (Az.: B 5 RS 4/10 R).

Fazit:   Der berechtigte Personenkreis sollte prüfen, ob im Hinblick auf diese Entscheidungen ein Überprüfungsantrag gestellt werden sollte.

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