BSG erleichtert Anerkennung einer Berufskrankheit wegen Erkrankung der Lendenwirbelsäule

Die Anerkennung einer Berufskrankheit wegen einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten gehört zu einem der schwierigsten Unternehmungen im Bereich der Unfallversicherung. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Rückenbeschwerden als Volkskrankheit gelten und eine berufliche Verursachung nachgewiesen werden muss. Um diesen Nachweis zu erbringen, musste zunächst anhand der konkreten beruflichen Belastung eine Mindesttagesdosis erreicht werden. Zur Feststellung dient das sog. Mainz-Dortmunder-Dosis-Modell (MDD).

Das BSG hat mit Urteil vom 30.10.2007 (Az.: B 2 U 4/06 R) entschieden, dass das Erreichen einer bestimmten Mindesttagesdosis, wie nach dem MDD gefordert, nach den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht mehr gefordert werden kann. Das Gericht hält jedoch trotz der festgestellten Schwächen an dem Modell fest, da kein besseres Alternativmodell zur Verfügung stehe. Im Hinblick auf die bestehenden Unsicherheiten seien aber die Richtwerte für die Gesamtbelastungsdosis zu halbieren.
Der Gesetzgeber wurde weiterhin dafür gerügt, dass die Berufskrankheit nicht dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot genüge. Nach dem derzeitigen Wissensstand sei es kaum möglich, die Voraussetzungen für das Vorliegen der Berufskrankheit zu bestimmen.

Fazit:   Die Entscheidung sollte für die Betroffenen Anlass sein, ablehnende Entscheidungen der Berufsgenossenschaften gem. § 44 SGB X überprüfen zu lassen, soweit in der Vergangenheit die arbeitstechnischen Voraussetzungen verneint worden sind.

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