Mit Urteil vom 17.12.2009 hat das Bundessozialgericht (BSG) die bisherigen Festbetragsregelungen der Krankenversicherung zur Hörgeräteversorgung in Frage gestellt.
Ein nahezu ertaubter Versicherter hat für die Versorgung mit einem digitalen Hörgerät gegen seine Krankenkasse einen weiteren Betrag i. H. v. 3.073 EUR geltend gemacht, nachdem diese lediglich einen Betrag von 987,31 EUR übernommen hatte.
Das BSG hat klargestellt, dass die Krankenkassen für die Versorgung mit solchen Hörgeräten aufzukommen hat, die nach dem Stand der Medizintechnik die bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder erlauben und gegenüber anderen Hörhilfen erhebliche Gebrauchsvorteile im Alltagsleben bieten.
Daran müssen dann aber auch die Festbeträge in der Hilfsmittelversorgung ausgerichtet sein. Hier ist jedoch festzustellen, dass für die Festbeträge oft ein geeignetes Hörgerät, dass zum bestmöglichen Behinderungsausgleich führt, überhaupt nicht zu erwerben ist.
Eine Überprüfung der Festbetragsregelungen ist nach diesem Urteil angezeigt. Versicherte sollten gegenüber ihrer Krankenkasse auch die Kosten geltend machen, die bislang aufgrund der geltenden Festbeträge nicht übernommen worden sind. (Az.: B 3 KR 20/08 R)