In drei von uns vertretenen Revisionsverfahren wird das BSG (Bundesozialgericht) nunmehr am 15.06.2010 erstmals zur sog. „leeren Hülle“ verhandeln.
Die Urteile sollen Rechtssicherheit darüber schaffen, ob eine Änderung der Verwaltungspraxis der DRV seit ca. 2007 und der Spruchpraxis der Gerichte rechtmäßig ist. Die Änderung hat dazu geführt, dass eine nachträgliche Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nur noch bei einer Beschäftigung in einem VEB in Betracht kommt, der bis zum 30.06.1990 keine Umwandlungserklärung abgegeben hat. Nach der Umwandlungsverordnung war jeder Betrieb dazu jedoch seit dem 01.03.1990 verpflichtet.
Die Idee der „leeren Hülle“ ist auf ein Urteil des LSG Thüringen vom 29.01.2007 zurückzuführen und wurde seitdem von der DRV und von allen Sozial- und Landessozialgerichten übernommen. Dabei hatten sämtliche Gerichte seit 1998 allein darauf abgestellt, ob der VEB am 30.06.1990 rechtlich noch existent gewesen ist, also noch kein Registereintrag der Nachfolgegesellschaft erfolgt ist.
Die Änderung der Rechtsprechung hatte weitreichende Folgen für betroffene Antragsteller und Rentner. So wurde Renten massenhaft eingefroren, da sie angeblich auf einer rechtswidrigen Grundlage basieren.
Einige Gerichte haben sich infolge des Gebildes der „leeren Hülle“ auch vollständig von der Rechtsprechung des ehem. 4. Senates abgewandt und meinen nun, eine nachträgliche Einbeziehung sei nicht mehr möglich.
Über die weitere Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung wird das BSG auch entscheiden müssen. Dies ist insoweit spannend, als der 4. Senat in der Vergangenheit viele Alleingänge unternommen hat und die Richterkollegen der anderen Rentensenate dem nicht gefolgt sind. Die Zuständigkeit des 4. Senates für Rentenangelegenheiten wurde danach auch beendet, er ist heute für Hartz-IV-Angelegenheiten zuständig.
Die Entscheidung wird Auswirkungen auf die Höhe der Rentenansprüche vieler Rentner haben, die noch in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz einbezogen werden können bzw. bereits einbezogen worden sind.
Sollte die Entscheidung positiv ausfallen, werden auch die Verfahren wegen der Berücksichtigung der Jahresendprämie bei der Rentenberechnung fortgeführt werden können, die im Hinblick auf das Problem „leere Hülle“ auf Eis gelegt worden sind. Nachtrag Az.: B5 RS 16/09 R