Das Bundessozialgericht hat entschieden: Keine Sperrzeit nach Altersteilzeit!

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 12.09.2017 (Az.: B 11 AL 25/16 R) nunmehr Rechtsklarheit dahingehend geschaffen, dass eine Sperrzeit nicht eintritt, wenn Arbeitnehmer am Ende der Altersteilzeit entgegen der ursprünglichen Planung nicht sofort Altersrente in Anspruch nehmen, sondern zunächst Arbeitslosengeld beantragen, wenn sie – bedingt durch eine Gesetzesänderung – zu einem späteren Zeitpunkt eine abschlagsfreie Rente in Anspruch nehmen können.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Eine Arbeitnehmerin hatte mit ihrer Arbeitgeberin einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen, in dessen Rahmen das bestehende unbefristete Arbeitsverhältnis in ein befristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt wurde. Ursprünglich war beabsichtigt, nach der im Altersteilzeitvertrag vereinbarten Freistellungsphase vorzeitig Altersrente in Anspruch zu nehmen. Dies führt jedoch dazu, dass durch die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente erhebliche Abschläge in der Höhe der Rentenzahlungen vorgenommen werden. Die Klägerin hätte also eine wesentlich geringere Rente erhalten.

Aufgrund einer Gesetzesänderung im Juli 2014 eröffnete sich für die Klägerin die Möglichkeit, eine abschlagsfreie Rente für besonders langjährige Versicherte in Anspruch zu nehmen. Diese konnte jedoch nicht direkt im Anschluss an die Beendigung der Freistellungsphase in Anspruch genommen werden, sondern erst einige Monate später.

Die Klägerin beantragte daher bei der Agentur für Arbeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Freistellungsphase zur Überbrückung Arbeitslosengeld für den Zeitraum, bis sie die abschlagsfreie Altersrente in Anspruch nehmen konnte. Die Agentur für Arbeit lehnte die Zahlung von Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit für einen Zeitraum von 12 Wochen ab. Die Agentur für Arbeit war der Auffassung, die Klägerin hat ihr Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst gelöst.

Das Sozialgericht hatte die von der Klägerin erhobene Klage zurückgewiesen und die Auffassung der Agentur für Arbeit für richtig erachtet. Das Bundessozialgericht (BSG) hat nunmehr entschieden, dass der Abschluss eines Altersteilzeitvertrages den Eintritt einer Sperrzeit nicht rechtfertigt, auch wenn aufgrund einer Gesetzesänderung von der bisherigen Planung abgewichen wird.
Für den Fall der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Altersteilzeitvertrag hatte der 7. Senat des BSG bereits mit Urteil vom 21.07.2009 entschieden, dass sich ein Arbeitnehmer auf einen wichtigen Grund berufen kann, wenn er bei Abschluss der Vereinbarung beabsichtigt, nahtlos von der Freistellungsphase der Altersteilzeit in den Rentenbezug zu wechseln.

Diesen wichtigen Grund hat das BSG nunmehr auch den Arbeitnehmern zugestanden, für die sich aufgrund einer Gesetzesänderung nachträglich die Möglichkeit ergeben hat, einige Monate nach dem geplanten Rentenbeginn Altersrente ohne Abschlag zu beziehen.
Dass dies eine Abweichung des ursprünglichen Planes darstellt, ist dabei unerheblich.

Fazit:  Mit dieser Entscheidung hat das Bundessozialgericht sich nunmehr eindeutig zu einer sehr umstrittenen Rechtsfrage positioniert. Es ist ein sehr erfreuliches Ergebnis, das auch einige unserer Mandanten betrifft. Diese können sich nun über einen Verfahrensausgang zu ihren Gunsten freuen. Die Bescheide, mit welchen entsprechende Sperrzeiten festgestellt wurden, sind durch die Agenturen aufzuheben und Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum nachzuzahlen.

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